Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

— 317 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1916 
  
Nr. 80 
Inhalt: Ausführungsbestimmungen zur Verordnung des Bundesrats vom 19. April 1916 über die 
Einfuhr von Zigarettenrohtabak. S. 317. 
(Nr. 5166) Ausführungsbestimmungen zur Verordnung des Bundesrats vom 19. April 1916 
über die Einfuhr von Zigarettenrohtabak. Vom 20. April 1916. 
Auf Grund der §§ 2 und 3 der Verordnung des Bundesrats über die Einfuhr 
von Zigarettenrohtabak vom 19. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 313) wird bestimmt: 
§ 1 
Wer aus dem Ausland Zigarettenrohtabak einführt, ist verpflichtet, den Ein- 
gang des Zigarettenrohtabaks im Inland der Zigarettentabak. Einkaufsgesellschaft 
m. b. H. in Berlin unter Angabe der Menge, der Arten, des im einzelnen bezahlten 
Einkaufspreises und des Aufbewahrungsorts unverzüglich anzuzeigen; die Anzeige 
hat durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen. Dabei ist tunlichst ein von der 
Zigarettentabak-Einkaufsgesellschaft m. b. H. vorzuschreibendes Formular zu benutzen. 
Als Einführender im Sinne dieser Bestimmungen gilt, wer nach Eingang 
der Ware im Inland zur Verfügung über sie für eigene oder fremde Rechnung 
berechtigt ist. Befindet sich der Verfügungsberechtigte nicht im Inland, so tritt 
an seine Stelle der Empfänger. 
Als Zigarettenrohtabak im Sinne dieser Bestimmungen gelten orientalische 
und diesen gleichartige Tabake. 
§ 2 
Wer aus dem Ausland Zigarettenrohtabak einführt, hat der Zigarettentabak- 
Einkaufsgesellschaft bis zu 15 vom Hundert der einzelnen eingeführten Gattungen 
auf Verlangen nach ihrer Wahl zu überlassen. Der Einführende hat den ge- 
samten eingeführten Tabak mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu 
behandeln, in handelsüblicher Weise zu versichern sowie ihn der Zigarettentabak- 
Einkaufsgesellschaft auf Verlangen an einem von ihr zu bestimmenden Orte zur 
Besichtigung zu stellen. · 
Reichs-Gesetzbl. 1916. 83 
Ausgegeben zu Berlin den 22. April 1916.
	        
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