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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1916
Nr. 81
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Wahlen nach der Reichsversicherungsordnung. S. 321. —
Bekanntmachung über Mistbeetkartoffeln. S. 322.
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(Nr. 5167) Bekanntmachung, betreffend die Wahlen nach der Reichsversicherungsordnung.
Vom 18. April 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Der im § 1 der Bekanntmachung, betreffend die Wahlen nach der Reichs-
versicherungsordnung, vom 12. August 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 497) bestimmte
Zeitpunkt, bis zu welchem die Amtsdauer der Vertreter der Unternehmer oder
anderen Arbeitgeber und der Versicherten bei Versicherungsbehörden und Ver-
sicherungsträgern sowie der nichtständigen Mitglieder des Reichsversicherungsamts
und der Landesversicherungsämter längstens erstreckt worden ist, wird auf den
31. Dezember 1917 festgesetzt.
Berlin, den 18. April 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
Reichs-Gesetzbl. 1916.
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Ausgegeben zu Berlin den 22. April 1916.