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§ 3
Der Beirat besteht aus Regierungsvertretern und Vertretern der beteiligten
Gewerbe.
Der Vorsitzende der Reichsbranntweinstelle beruft den Beirat und leitet
seine Beratungen.
§ 4
Das Amt des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden und der Mit-
glieder der Reichsbranntweinstelle ist ein Ehrenamt.
§ 5
Die Überführung von Branntwein in ein Zollausschlußgebiet (Freihafen),
einen Freibezirk oder ein Zollager ist nur mit Genehmigung der Spiritus-Zentrale
zulässig.
Zu Abschnitt II der Verordnung
(Branntweinerzeugung)
§ 6
Die Direktivbehörden haben der Reichsbranntweinstelle bis zum 15. Mai
1916 ein Verzeichnis aller in ihrem Geschäftsbereiche liegenden Brennereien zu
übersenden, die am 17. April 1916 in Betrieb gewesen sind oder den Betrieb
nach dem 16. April 1916 aufgenommen haben. In dem Verzeichnis nicht
berücksichtigte Brennereien, die in dem Betriebsjahr 1915/16 nach dem 16. April
den Betrieb aufnehmen, sind in den ersten fünf Tagen des auf die Betriebs-
aufnahme folgenden Monats der Reichsbranntweinstelle namhaft zu machen.
Kleinbrennereien sind in die Verzeichnisse nur insoweit aufzunehmen als ihre
Erzeugung zehn Hektoliter Alkohol im Betriebsjahr nicht übersteigt. Brennereien,
deren Erzeugung nach § 21 Abs. 1 der Verordnung deren Vorschriften nicht unter-
liegt, sind von der Aufnahme ausgeschlossen.
Auf Ersuchen der Reichsbranntweinstelle sind dieser auch andere Bren-
nereien und nach dem Branntweinsteuergesetz und den Ausführungsbestimmungen
anmeldepflichtige Betriebe mitzuteilen und nähere Auskünfte über die Brennereien
und die anderen anmeldepflichtigen Betriebe zu geben.
§ 7
Die Auskunft nach § 7 der Verordnung ist nur auf besondere Aufforde-
rung der Spiritus-Zentrale zu erstatten. Diese übersendet den Brennereien zu