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diesem Zwecke einen Fragebogen. Der Fragebogen ist binnen einer Woche wahr-
heitsgemäß ausgefüllt zurückzusenden.
Die Pflicht zur Lieferung des Branntweins ist von der Zusendung des
Fragebogens nicht abhängig.
Zu Abschnitt II, III und V der Verordnung
§ 8
Die im § 3 der Verordnung festgesetzte Absatz- und Vergällungsbeschränkung
sowie die im § 10 Abs. 1 und im § 11 Abs. 1 der Verordnung vorgeschriebene
Lieferungs- und Anzeigepflicht bezieht sich nicht auf Branntwein, der bis zum
16. April 1916 unvollständig vergällt worden ist oder dessen unvollständige Ver-
gällung bis zum 30. April 1916 beantragt und bis zum 10. Mai 1916 erfolgt
ist (§ 21 Abs. 3 der Verordnung). Ist die unvollständige Vergällung nicht bis
zum 10. Mai 1916 erfolgt, so unterliegt der Branntwein der Absatz- und Ver-
gällungsbeschränkung; er ist nachträglich anzumelden.
Zu Abschnitt l der Verordnung
(Branntweinbestände)
§ 9
Von der Lieferungs- und Anzeigepflicht nach den §§ 10 und 11 der Ver-
ordnung ist außer dem im § 10 Abs. 2 der Verordnung bezeichnetem Branntwein
auch solcher Branntwein ausgenommen, der nach § 29 der Branntweinsteuer-
Befreiungsordnung ohne Vergällung steuerfrei abgelassen ist.
§ 10
Die Anzeige nach § 11 der Verordnung über unversteuerten und un-
verzollten Branntwein ist der Spiritus-Zentrale nach dem beigefügten Muster A
ohne besondere Aufforderung zu erstatten. Die Anleitung auf dem Muster ist
zu beachten. Die Steuerstelle hat dem zur Anzeige Verpflichteten auf Verlangen
Auskunft über die in dessen Gewahrsam befindlichen Branntweinmengen nach
den amtlichen Büchern und Abfertigungspapieren zu geben. Vordrucke für die
Anzeige sind bei der Spiritus-Zentrale kostenlos erhältlich.
§ 11
Die Anzeige nach § 16 der Verordnung über versteuerten oder verzollten
Branntwein ist ohne besondere Aufforderung nach dem beigefügten Muster B zu
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