Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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diesem Zwecke einen Fragebogen. Der Fragebogen ist binnen einer Woche wahr- 
heitsgemäß ausgefüllt zurückzusenden. 
Die Pflicht zur Lieferung des Branntweins ist von der Zusendung des 
Fragebogens nicht abhängig. 
Zu Abschnitt II, III und V der Verordnung 
§ 8 
Die im § 3 der Verordnung festgesetzte Absatz- und Vergällungsbeschränkung 
sowie die im § 10 Abs. 1 und im § 11 Abs. 1 der Verordnung vorgeschriebene 
Lieferungs- und Anzeigepflicht bezieht sich nicht auf Branntwein, der bis zum 
16. April 1916 unvollständig vergällt worden ist oder dessen unvollständige Ver- 
gällung bis zum 30. April 1916 beantragt und bis zum 10. Mai 1916 erfolgt 
ist (§ 21 Abs. 3 der Verordnung). Ist die unvollständige Vergällung nicht bis 
zum 10. Mai 1916 erfolgt, so unterliegt der Branntwein der Absatz- und Ver- 
gällungsbeschränkung; er ist nachträglich anzumelden. 
Zu Abschnitt l der Verordnung 
(Branntweinbestände) 
§ 9 
Von der Lieferungs- und Anzeigepflicht nach den §§ 10 und 11 der Ver- 
ordnung ist außer dem im § 10 Abs. 2 der Verordnung bezeichnetem Branntwein 
auch solcher Branntwein ausgenommen, der nach § 29 der Branntweinsteuer- 
Befreiungsordnung ohne Vergällung steuerfrei abgelassen ist. 
§ 10 
Die Anzeige nach § 11 der Verordnung über unversteuerten und un- 
verzollten Branntwein ist der Spiritus-Zentrale nach dem beigefügten Muster A 
ohne besondere Aufforderung zu erstatten. Die Anleitung auf dem Muster ist 
zu beachten. Die Steuerstelle hat dem zur Anzeige Verpflichteten auf Verlangen 
Auskunft über die in dessen Gewahrsam befindlichen Branntweinmengen nach 
den amtlichen Büchern und Abfertigungspapieren zu geben. Vordrucke für die 
Anzeige sind bei der Spiritus-Zentrale kostenlos erhältlich. 
§ 11 
Die Anzeige nach § 16 der Verordnung über versteuerten oder verzollten 
Branntwein ist ohne besondere Aufforderung nach dem beigefügten Muster B zu 
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