Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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§ 15 
Die Spiritus-Zentrale setzt den Übernahmepreis für den übernommenen 
Branntwein fest. Gegen die Festsetzung ist binnen vierzehn Tagen Beschwerde 
an den Vorsitzenden der Reichsbranntweinstelle zulässig, der endgültig entscheidet. 
Erfolgt die Überlassung nicht freiwillig, so finden die Vorschriften im § 5 Abs. 2 
der Verordnung entsprechende Anwendung. 
§ 16 
Die Abnahme hat auf Verlangen des zur Überlassung Verpflichteten 
spätestens binnen vierzehn Tagen von dem Tage ab zu erfolgen, an dem der 
Spiritus-Zentrale das Verlangen zugeht. Erfolgt die Abnahme innerhalb der 
Frist nicht, so geht die Gefahr des Unterganges und der Verschlechterung auf 
die Spiritus-Zentrale über, und der Kaufpreis ist von diesem Zeitpunkt ab mit 
eins vom Hundert über dem jeweiligen Diskontsatz der Reichsbank zu verzinsen. 
Die Zahlung erfolgt spätestens vierzehn Tage nach Abnahme. 
  
§ 17 
Streitigkeiten, die sich zwischen dem Beteiligten und der Spiritus-Zentrale 
über Lieferung, Behandlung, Aufbewahrung, Versicherung und Eigentumsüber- 
gang ergeben, entscheidet der Vorsitzende der Reichsbranntweinstelle endgültig. 
§ 18 
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehn- 
tausend Mark wird bestraft, wer den Bestimmungen des § 13 und des § 14 
Satz 1 zuwiderhandelt.  
Bei Zuwiderhandlungen gegen die in den §§ 13 und14 festgesetzte Anzeige- 
und Lieferungspflicht kann neben der Strafe der Branntwein, auf den sich die 
strafbare Handlung bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob er dem Täter 
gehört oder nicht. 
Schlußbestimmungen 
§ 19 
Wer zur Lieferung von Branntwein an die Spiritus-Zentrale verpflichtet ist, 
hat ohne Rücksicht auf die endgültige Festsetzung des Preises zu liefern. 
§ 20 
Soweit in der Verordnung oder in diesen Ausführungsbestimmungen eine 
Beschwerdefrist festgesetzt ist, beginnt ihr Lauf mit dem Tage des Zuganges der 
angefochtenen Festsetzung.
	        
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