Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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vollständigen Vergällung ist die Betriebsauflage stets zu dem in der Verordnung 
vom 7. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 637) in Ziffer V unter a, b vor- 
gesehenen Satze von 0,23 Mark für das Liter Alkohol zu vergüten. 
§ 25 
Der Vorsitzende der Reichsbranntweinstelle wird ermächtigt, gemäß § 22 
der Verordnung von den Vorschriften derselben Ausnahmen zuzulassen. 
§ 26 
Der Vorsitzende der Reichsbranntweinstelle wird mit der nach § 4 der 
Bekanntmachung, betreffend Einschränkung der Trinkbranntweinerzeugung, vom 
31. März 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 208) dem Reichskanzler zustehenden Zulassung 
von Ausnahmen von den Vorschriften dieser Bekanntmachung betraut. 
Berlin, den 22. April 1916. 
Der Reichskanzler 
Im Auftrage 
 Freiherr von Stein