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vollständigen Vergällung ist die Betriebsauflage stets zu dem in der Verordnung
vom 7. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 637) in Ziffer V unter a, b vor-
gesehenen Satze von 0,23 Mark für das Liter Alkohol zu vergüten.
§ 25
Der Vorsitzende der Reichsbranntweinstelle wird ermächtigt, gemäß § 22
der Verordnung von den Vorschriften derselben Ausnahmen zuzulassen.
§ 26
Der Vorsitzende der Reichsbranntweinstelle wird mit der nach § 4 der
Bekanntmachung, betreffend Einschränkung der Trinkbranntweinerzeugung, vom
31. März 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 208) dem Reichskanzler zustehenden Zulassung
von Ausnahmen von den Vorschriften dieser Bekanntmachung betraut.
Berlin, den 22. April 1916.
Der Reichskanzler
Im Auftrage
Freiherr von Stein