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Muster A
Ausf. Bestim. § 10
Anmeldung
der bei Beginn des 1. Mai 1916 in Gewahrsam d. .. .......·...
in
befindlichen unversteuerten und an-
verzollten Branntweinbestände.
(§ 11 der Verordnung vom 15. April 1916 [Reichs Gesetzbl. S. 279])
Anleitung zum Gebrauche
1. Die Anmeldung ist in 2 Abteilungen I und II aufzustellen.
Abteilung I hat zu umfassen die unter steueramtlicher Überwachung stehenden Bestände, also auch
die aus dem Ausland eingeführten Branntweinmengen, die nach Maßgabe des § 1 der Ausführungs-
bestimmungen zu den Vorschriften über die zollfreie Ablassung ausländischen Branntweins nach den
Verordnungen vom 4. Februar und 8. März 1915 (Zentralbl. für das Deutsche Reich S. 166) aus
der zollamtlichen Überwachung in die steueramtliche Überwachung übergeführt sind. Es kommt in
Betracht aller in einem Branntweinlager oder in einer Reinigungsanstalt befindlicher unter steueramt.
licher Überwachung stehender Branntwein, sowie auf Begleitschein I oder nach § 45 Abs. 1 der Brannt-
wein-Begleitscheinordnung auf Anmeldung oder Begleitscheinauszug eingegangener, noch nicht weiter
abgefertigter Branntwein, ferner seiner Alkoholmenge nach festgestellter, bei einem Brennereibesitzer
lagernder Branntwein, dessen Abfertigung gemäß § 150 Abs. 2 der Brennereiordnung bis zu einem
späteren Abnahmetag aufgeschoben ist.
Abteilung II hat zu umfassen den in einem Zollager (auch Ausfuhrlager — § 58 der Branntwein-
steuer-Befreiungsordnung —) befindlichen sowie den auf Zollbegleitschein oder ein ähnliches Papier
eingegangenen, noch nicht weiter abgefertigten Branntwein, ferner den in einem Freihafen oder Frei-
bezirke lagernden Branntwein ohne Rücksicht auf seine Herkunft, also einschließlich des Branntweins,
der etwa in einer in einem Freihafen liegenden Brennerei hergestellt ist.
Branntwein, der nach dem 30. April eingeht, aber vor dem 1. Mai 1916 auf Branntweinbegleitschein,
Zollbegleitschein oder ein ähnliches zur Überwachung der Versendung bestimmtes Papier abgefertigt war, ist,
sofern er in die Hauptanmeldung nicht mehr aufgenommen werden kann, unmittelbar nach dem Eingang in
eine Nachtragsanmeldung aufzunehmen.
2. Ausgenommen von der Anmeldungs- und Lieferungspflicht sind:
a) Mengen, die im Eigentume des Reichs, eines Bundesstaats oder Elsaß-Lothringens, insbesondere der
Heeresverwaltungen oder der Marineverwaltung stehen,
b) Mengen, die sich im Gewahrsam von Pulver., Sprengstoff- oder Atherfabriken befinden,
c) Mengen an vollständig vergälltem Branntwein,
d) Mengen an Branntwein, der ohne Vergällung an die im § 29 der Brannweinsteuer-Befreiungsord-
nung bezeichneten Anstalten steuerfrei abgelassen ist,
e) Mengen an unvollständig vergälltem Branntwein sowie Branntwein, dessen unvollständige Vergällung
bis zum 30. April 1916 beantragt und bis zum 10. Mai 1916 erfolgt ist. Ist Branntwein, dessen
unvollständige Vergällung bis zum 30. April 1916 beantragt war, bis zum 10. Mai 1916 nicht
vergällt, so unterliegt er der Absatz- und Vergällungsbeschränkung; er ist lieferungspflichtig und
daher nachträglich anzumelden,
Reichs-Gesetzbl. 1916. 86