Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

  
  
  
  
  
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anzumeldenden Branntweine 
Branntwein (Sprit usw.) Verarbeiteter Branntwein mit einer Alkoholstärke von 
mehr als 40 Raum- nicht mehr als 40 Raum- 
anderer Branntwein hundertteilen hundertteilen 
ohne wesent- mit wesent- ohne wesent- mit wesent- Bemerkungen 
ungefähre liche Zusätze lichen Zusätzen liche Zusätze lichen Zusätzen Bemerkungen 
Alkoholstärke von Zucker von Zucker von Zucker von Zucker 
Raummenge oder anderen oder anderen  oder anderen oder anderen 
nach Raum  Stoffen Stoffen Stoffen Stoffen 
hundertteilen als Wasser als Wasser als Wasser als Wasser 
Zahl der Raummenge Raummenge Raummenge Raummenge 
Hundertreile Liter Liter Liter Liter Liter 
  
  
  
  
  
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
 
	        
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