Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

— 340 — 
(Nr. 5171) Bekanntmachung über den Verkehr mit Süßstoff. Vom 25. April 1916. 
Auf Grund der Verordnung des Bundesrats vom 30. März 1916), betreffend die 
Abänderung des Süßstoffgesetzes (Reichs-Gesetzbl. S. 213) wird folgendes bestimmt: 
3 1 
Zur Herstellung von Süßstoff wird unter Vorbehalt des jederzeitigen Wider- 
rufs außer der Saccharin-Fabrik, Aktiengesellschaft vormals Fahlberg, List & Co. 
zu Magdeburg-Südost, die Chemische Fabrik von Heyden, Aktiengesellschaft zu Radebeul- 
Dresden ermächtigt. 
Beide Fabriken haben hinsichtlich der Art und des Umfanges der Herstellung 
die Weisungen der Kriegschemikalien-Aktiengesellschaft zu Berlin zu befolgen. 
§ 2 
Der hergestellte Süßstoff (§ 1) ist an die Kriegschemikalien-Aktiengesellschaft 
zu Berlin zu liefern, die den Süßstoff der Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H., 
Berlin zur Verfügung stellt. 
Dies gilt nicht für Mengen, die auf Grund des § 4 des Süßstoffgesetzes 
vom 7. Juli 1902 (Reichs-Gesetzbl. S. 253) anderweit abgegeben werden. 
§ 3 
Süßstoff darf zu anderen als den im Süßstoffgesetze vom 7. Juli 1902 ge- 
nannten Zwecken nur gegen Bezugsschein an die Verbraucher abgegeben werden. 
Die Preise bestimmt der Reichskanzler. Die Bezugsscheine stellt die Reichszucker- 
stelle Bekanntmachung vom 10. April 1916 — Reichs-Gesetzbl. S. 261 —) aus; sie 
sind nicht übertragbar. 
Die Reichszuckerstelle kann den Bezug von Sußstoff bis auf weiteres 
Gewerbetreibenden zum Zwecke der Herstellung von Limonaden (natürlichen und 
künstlichen sowie limonadenartigen Getränken aller Art mit und ohne Kohlen- 
säure) gestatten. 
Die Reichszuckerstelle erläßt die näheren Bestimmungen; sie kann die Be- 
dingungen für die Lieferung und die Verwendung festsetzen und insbesondere 
bestimmen, daß die mit Süßstoff hergestellten Waren mit einer kennzeichnenden 
Erklärung versehen sein müssen. 
§ 4 
Die Abgabe von Süßstoff durch den Verbraucher ist nur mit Erlaubnis 
der Reichszuckerstelle zulässig.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.