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§ 4
Mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängnis bis
zu drei Monaten wird bestraft, wer den Vorschriften der §§ 1, 2 zuwiderhandelt.
§ 5
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 1. Mai 1916.)
Der Reichskanzler
In Vertretung
Delbrück
(Nr. 5175) Bekanntmachung über das Verbot der Verwendung von pflanzlichen und tierischen
Fetten und Ölen zur Herstellung von kosmetischen Mitteln usw. Vom
1. Mai 1916.
Auf Grund des § 3 der Verordnung über das Verbot der Verwendung von
pflanzlichen und tierischen Ölen und Fetten zu technischen Zwecken vom 6. Januar
1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 3) wird folgendes bestimmt:
Artikel 1
Pflanzliche und tierische Fette und Öle dürfen zur Herstellung von kos-
metischen Mitteln, von Arzneimitteln zum äußeren Gebrauche sowie von Des-
infektionsmitteln nicht verwendet werden.
Ausgenommen ist für die Apotheken die Verwendung von
Leinöl zur Herstellung von Kresolseifenlösung (Liquor Cresoli sapo-
natus),
Olivenöl zur Herstellung der Kampferöle (Oleum camphoratum und
Oleum camphoratum forte),
Öl zur Herstellung von Seifenspiritus, der in seinem Gehalt an
Seife dem Spiritus saponatus des Deutschen Arzneibuchs entspricht.
Artikel 2
Wollfett oder wollfetthaltige Salben dürfen zur Herstellung von kosmetischen
Mitteln und anderen Mitteln, die nicht Heilzwecken dienen, nicht verwendet werden.
Artikel 3
Die Verwendung von Leinöl zur Herstellung von Kitt ist verboten.
Artikel 4
Die Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 1. Mai 1916.
Der Reichskanzler
In Vertretung
Delbrück