Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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§ 4 
Mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängnis bis 
zu drei Monaten wird bestraft, wer den Vorschriften der §§ 1, 2 zuwiderhandelt. 
§ 5 
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der 
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Berlin, den 1. Mai 1916.) 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
  
Delbrück 
(Nr. 5175) Bekanntmachung über das Verbot der Verwendung von pflanzlichen und tierischen 
 Fetten und Ölen zur Herstellung von kosmetischen Mitteln usw. Vom 
1. Mai 1916. 
Auf Grund des § 3 der Verordnung über das Verbot der Verwendung von 
pflanzlichen und tierischen Ölen und Fetten zu technischen Zwecken vom 6. Januar 
1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 3) wird folgendes bestimmt: 
Artikel 1 
Pflanzliche und tierische Fette und Öle dürfen zur Herstellung von kos- 
metischen Mitteln, von Arzneimitteln zum äußeren Gebrauche sowie von Des- 
infektionsmitteln nicht verwendet werden. 
Ausgenommen ist für die Apotheken die Verwendung von 
Leinöl zur Herstellung von Kresolseifenlösung (Liquor Cresoli sapo- 
natus), 
Olivenöl zur Herstellung der Kampferöle (Oleum camphoratum und 
Oleum camphoratum forte), 
Öl zur Herstellung von Seifenspiritus, der in seinem Gehalt an 
Seife dem Spiritus saponatus des Deutschen Arzneibuchs entspricht. 
Artikel 2 
Wollfett oder wollfetthaltige Salben dürfen zur Herstellung von kosmetischen 
Mitteln und anderen Mitteln, die nicht Heilzwecken dienen, nicht verwendet werden. 
Artikel 3 
Die Verwendung von Leinöl zur Herstellung von Kitt ist verboten. 
Artikel 4 
Die Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 1. Mai 1916. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Delbrück 
 
	        
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