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§ 1
Petroleum (§ 5 der Bekanntmachung vom 8. Juli 1915 — Reichs-Gesetzbl.
S. 420 —) darf bis einschließlich 31. August 1916 zu Leuchtzwecken an Wiederver-
käufer vom 1. Mai 1916 ab und an Verbraucher vom 1. Juni 1916 ab nicht
mehr abgesetzt werden.
§ 2
Wer eingelagertes Petroleum mit Beginn des 1. Mai 1916 in Gewahrsam
hat, ist verpflichtet, die vorhandenen Mengen unter Bezeichnung des Eigentümers
und des Lagerungsorts der Zentralstelle für Petroleumverteilung, G. m. b. H. in
Berlin, Schiffbauerdamm 15 (Petroleumzentrale) bis zum 15. Mai 1916 an-
zuzeigen.
Die Anzeigepflicht erstreckt sich nicht auf Mengen, die
1. im Eigentume des Reichs, eines Bundesstaats oder Elsaß-Lothringens,
insbesondere im Eigentume der Staatseisenbahnverwaltungen, der Heeres-
verwaltungen oder der Marineverwaltung stehen,
sich in Gewahrsam des Eigentümers befinden und ausschließlich für
technische Zwecke im eigenen Betriebe des Eigentümers Verwendung
finden sollen,
3. insgesamt 1 000 Kilogramm nicht übersteigen.
2.
§ 3
Wer eingelagertes Petroleum in Gewahrsam hat, hat es der Petroleum-
zentrale auf Verlangen zum Höchstpreis zu überlassen und auf Abruf zu verladen.
Er hat es bis zur Abnahme aufzubewahren und pfleglich zu behandeln. Auf
Verlangen hat er der Petroleumzentrale Proben gegen Erstattung der Portokosten
einzusenden.
Ist das Petroleum beim Eintreffen des Abrufs der Petroleumzentrale in
nicht versandfähigen Lagerbehältern eingelagert, so hat die Petroleumzentrale die
für die Versendung erforderlichen Fässer oder Tankwagen zu stellen.
Die Überlassungspflicht erstreckt sich nicht auf die im § 2 Abs. 2 bezeichneten
Mengen.
§ 4
Die Petroleumzentrale hat binnen zwei Wochen nach Eingang der Anzeige
zu erklären, welche bestimmt zu bezeichnenden Mengen sie übernehmen will. Für
Mengen, die sie hiernach nicht übernehmen will oder hinsichtlich derer eine Er-
klärung binnen der genannten Zeit nicht abgegeben wird, erlischt die Über-
lassungspflicht.
Solange die Petroleumzentrale die Überlassung verlangen kann, darf über
das Petroleum nur mit ihrer Zustimmung anderweit verfügt werden.
§ 5
Der Empfänger von Petroleum, das sich mit Beginn des 1. Mai 1916
unterwegs befindet oder das nach diesem Zeitpunkt aus dem Ausland eingeführt