Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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§ 3 
Die zu liefernden Mengen werden vom Reichskanzler auf die einzelnen 
Bundesstaaten unter Zugrundelegung des Ergebnisse der auf Grund der Verord- 
nung vom 28. Februar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 127) in der Zeit vom 12. bis 
15. März 1916 vorgenommenen Bestandsaufnahme und unter Berücksichtigiung 
der bei der Viehzählung vom 1. Dezember 1915 festgestellten Kopfzahl von Groß- 
vieh (Pferden und Rindvieh) verteilt. 
Die Unterverteilung auf die Lieferungsverbände innerhalb der Bundesstaaten 
und Elsaß-Lothringens erfolgt durch die Landeszentralbehörden. 
§ 4 
Die Verpflichtung zur Sicherstellung der Lieferung und die Ablieferung der 
sichergestellten Vorräte an die Heeresverwaltung liegt den nach § 17 des Gesetzes 
über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 129) gebildeten 
Lieferungsverbänden ob. Die Lieferungsverbände konnen sich zur Beschaffung der 
von ihnen geforderten Leistungen der Vermittlung der Gemeinden bedienen. Die 
Vorschriften in den §§ 6 und 7 des genannten Gesetzes finden dabei entsprechende 
Anwendung. Bei Weigerung oder Säumnis des Lieferungsverbandes oder der 
Gemeinde ist die von der Landeszentralbehörde bestimmte Behörde berechtigt, die 
Leistung zwangsweise herbeizuführen. Die Höhe der zu zahlenden Entschädigung 
bemißt sich nach der Bekanntmachung, betreffend die Vergütung für Furage und 
Landlieferungen, vom 24. Mai 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 301). 
Die Lieferungsverbände können verlangen, daß auf die Lieferungen von 
Heu die auf Grund des Bundesratsbeschlusses über die Sicherstellung des Heu- 
bedarfs der Heeresverwaltung vom 28. Februar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 126) 
gelieferten, sowie die etwa nach dem 15. März 1916 im Wege der Beitreibung 
in Anspruch genommenen Mengen angerechnet werden. Dies gilt auch von etw#t 
nach dem 15. März 1916 beigetriebenem Stroh. 
§ 5 
Der Reichskanzler erläßt die näheren Bestimmungen zur Ausführung dieser 
Verordnung. 
§ 6 
Die Landeszentralbehörden treffen die erforderlichen Anordnungen über die 
Unterverteilung und Aufbewahrung der zu liefernden Heu- und Strohmengen 
innerhalb der einzelnen Bundesstaaten und Elsaß-Lothringens. 
§ 7 
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 1 1. Mai 1916. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Delbrück 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
 
	        
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