Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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2. wenn aber vorher 
a) der Tod des Versicherten in das Sterberegister eingetragen wird, mit 
dem Tage dieser Eintragung, 
b) der Versicherte für tot erklärt wird, mit dem Tage, an dem das die 
Todeserklärung aussprechende Urteil ergeht. 
Kommen beide Tage der Nr. 2 in Frage, so ist der frühere maßgebend. 
Das Vorstehende gilt entsprechend für Versicherte, die nicht zur bewaffneten 
Macht gehören, wenn sie sich bei ihr aufgehalten haben oder ihr gefolgt sind, 
oder wenn sie in die Gewalt des Feindes geraten sind. 
§ 2 
Unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 1, 4 beginnt die Ausschlußfrist 
für den Antrag auf Witwengeld nach § 1300 ber Reichsversicherungsordnung 
mit dem im § 1 Abs. 2, 3 bestimmten Zeitpunkt. 
Ist eine Witwe innerhalb der letzten drei Monate der vorstehend oder der 
im § 1300 der Reichsversicherungsordnung vorgeschriebenen Frist infolge von 
Kriegsverhältnissen verhindert gewesen, den Anspruch auf das Witwengeld geltend 
zu machen, so gilt der Anspruch als rechtzeitig erhoben, wenn er vor dem Ablauf 
von drei Monaten nach dem Wegfall des Hindernisses geltend gemacht worden ist. 
§ 3 
Stirbt ein Versicherter oder ein zum Bezug einer Hinterbliebenenrente oder 
eines Witwengeldes Berechtigter, ohne seinen Anspruch erhoben zu haben, und 
ist er an der Erhebung durch Kriegsverhältnisse verhindert gewesen, so sind zur 
Geltendmachung des Anspruchs und zum Bezuge der auf die Zeit bis zum Todes- 
tag entfallenden Beträge nacheinander berechtigt der Ehegatte, die Kinder, der 
Vater, die Mutter, die Geschwister, wenn sie mit dem Berechtigten zur Zeit seines 
Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. 
§ 4 
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1914 in Kraft. 
Ansprüche, über die das Feststellungsverfahren am Tage der Verkündung 
dieser Verordnung schwebt, unterliegen deren Vorschriften. Ihre Nichtanwendung 
gilt auch dann als Revisionsgrund, wenn das Oberversicherungsamt sie noch nicht 
anwenden konnte. 
Sind Ansprüche nach dem 31. Juli 1914 abgelehnt worden, so hat sie die 
Versicherungsanstalt, soweit nicht Abs. 2 Platz greift, nach den Vorschriften dieser 
Verordnung zu prüfen. Führt diese Prüfung zu einem dem Berechtigten gün- 
stigeren Ergebnis oder wird es von dem Berechtigten verlangt, so ist ihm ein 
neuer Bescheid zu erteilen. 
Berlin, den 12. Mai 1916. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Delbrück 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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