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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1916
Nr. 94
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Inhalt: Bekanntmachung, betreffend wirtschaftliche Vergeltungsmaßnahmen gegen Portugal. S. 375.
(Nr. 5195) Bekanntmachung, betreffend wirtschaftliche Vergeltungsmaßnahmen gegen Portugal.
Vom 14. Mai 1916.
Im Wege der Vergeltung wird auf Grund des § 7 Abs. 2 der Verordnung,
betreffend Zahlungsverbot gegen England, vom 30. September 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 421), des § 4 Abs. 2 der Verordnung über die Anmeldung des im
Inland befindlichen Vermögens von Angehörigen feindlicher Staaten, vom
7. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 633) und des § 9 der Verordnung,
betreffend die zwangsweise Verwaltung französischer Unternehmungen, vom
26. November 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 487) folgendes bestimmt:
Artikel 1
Die Vorschriften der Verordnung, betreffend Zahlungsverbot gegen England,
vom 30. September 1914 werden auch auf Portugal und die portugiesischen
Kolonien für anwendbar erklärt.
Die Anwendung unterliegt folgenden Einschränkungen:
1. Für die Frage, ob die Stundung gegen den Erwerber wirkt oder nicht
(§ 2 Abs. 2 der Verordnung), kommt es ohne Rücksicht auf den Wohn-
sitz oder Sitz des Erwerbers nur darauf an, ob der Erwerb nach dem
9. März 1916 oder vorher stattgefunden hat.
2. Soweit in der Verordnung vom 30. September 1914 auf den Zeit-
punkt ihres Inkrafttretens verwiesen wird, tritt der Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieser Bekanntmachung an die Stelle.
Artikel 2
Die Vorschriften der Verordnung über die Anmeldung des im Inland be-
findlichen Vermögens von Angehörigen feindlicher Staaten vom 7. Oktober 1915
Reichs-Gesetzbl. 1916. 98
Ausgegeben zu Berlin den 16. Mai 1916.