Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

— 379 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1916 
Nr. 96 
Innhalt: Bekanntmachung, betreffend die Prägung von Zehn- und Fünfpfennigstücken aus Eisen. S. 370. — 
Bekanntmachung, betreffend die Vorausverwendung von Malzkontingenten. S. 330. — Bekannt- 
machung über die äußere Kennzeichnung von Waren. S. 380 
  
  
(Nr. 5197) Bekanntmachung, betreffend die Prägung von Zehn- und Fünfpfennigstücken aus 
Eisen. Vom 11. Mai 1916. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 der Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, außerhalb des im § 8 des Münzgesetzes 
vom 1. Juni 1909 (eichs-Gesetzbl. S. 507) für die Ausprägung von Nickel- 
und Kupfermünzen bestimmten Grenze weitere Zehn- und Fünfpfennigstücke aus 
Eisen bis zur Höhe von je fünf Millionen Mark herstellen zu lassen. 
§ 2 
Auf diese Prägungen finden die Bestimmungen der Verordnungen vom 
22. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 844) und vom 26. August 1915 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 5 41) mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß die Präge- 
gebühr für die Zehnpfennigstücke aus Eisen auf 3½ vom Hundert und für die 
Fünfpfennigstücke aus Eisen auf 7 vom Hundert des ausgeprägten Neunwerts 
festgesetzt wird. Diese Prägegebühr gilt auch für die auf Grund der vor- 
erwähnten Verordnungen hergestellten Stücke. 
Berlin, den 11. Mai 1916. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Dr. Helfferich 
Reichs-Gesetzbl. 1916. 
100 
Ausgegeben zu Berlin den 19. Mai 1916.
	        
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