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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1916
Nr. 96
Innhalt: Bekanntmachung, betreffend die Prägung von Zehn- und Fünfpfennigstücken aus Eisen. S. 370. —
Bekanntmachung, betreffend die Vorausverwendung von Malzkontingenten. S. 330. — Bekannt-
machung über die äußere Kennzeichnung von Waren. S. 380
(Nr. 5197) Bekanntmachung, betreffend die Prägung von Zehn- und Fünfpfennigstücken aus
Eisen. Vom 11. Mai 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 der Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Der Reichskanzler wird ermächtigt, außerhalb des im § 8 des Münzgesetzes
vom 1. Juni 1909 (eichs-Gesetzbl. S. 507) für die Ausprägung von Nickel-
und Kupfermünzen bestimmten Grenze weitere Zehn- und Fünfpfennigstücke aus
Eisen bis zur Höhe von je fünf Millionen Mark herstellen zu lassen.
§ 2
Auf diese Prägungen finden die Bestimmungen der Verordnungen vom
22. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 844) und vom 26. August 1915 (Reichs-
Gesetzbl. S. 5 41) mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß die Präge-
gebühr für die Zehnpfennigstücke aus Eisen auf 3½ vom Hundert und für die
Fünfpfennigstücke aus Eisen auf 7 vom Hundert des ausgeprägten Neunwerts
festgesetzt wird. Diese Prägegebühr gilt auch für die auf Grund der vor-
erwähnten Verordnungen hergestellten Stücke.
Berlin, den 11. Mai 1916.
Der Reichskanzler
In Vertretung
Dr. Helfferich
Reichs-Gesetzbl. 1916.
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Ausgegeben zu Berlin den 19. Mai 1916.