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rechtzeitige Abnahme, Bezahlung, Unterbringung und Verwertung des angekauften
Gemuͤses und Obstes zu sorgen. Sie hat Abnahmestellen einzurichten.
Der Reichskanzler erläßt die näheren Bestimmungen.
§ 5
Die Geschäftsabteilung macht bekannt, welche Sorten Gemuͤse und Obst
sie erwerben will, unter welchen Bedingungen und bei welchen Abnahmestellen.
Wer solches Gemüse oder Obst zu den bekanntgemachten Bedingungen ab-
geben will, kann es bei der Reichsstelle (Geschäftsabteilung) anmelden. Die
Geschäftsabteilung hat die angemeldeten Mengen nach Maßgabe der bekannt-
gegebenen Bedingungen durch ihre Abnahmestellen abzunehmen.
Hat die Reichsstelle (Geschäftsabteilung) sich bereit erklärt, Gemüse und
Obst auch ohne vorherige Anmeldung abzunehmen, so kann derartiges Gemüse
und Obst den bekanntgegebenen Abnahmestellen ohne weiteres zugesandt werden.
Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 6
Betriebe, die sich mit der Haltbarmachung von Gemüse und Obst be-
schäftigen, haben Mengen, die ihnen die Geschäftsabteilung mit Zustimmung der
Verwaltungsabteilung zur Verarbeitung zuweist, nach deren Anweisung zu ver-
arbeiten. Sie haben die zugewiesenen Vorräte und die daraus hergestellten
Erzeugnisse pfleglich zu behandeln. Kommt der Inhaber oder Leiter des Betriebs
diesen Verpflichtungen nicht nach, so kann die zuständige Behörde die erforder-
lichen Arbeiten auf Kosten und mit den Mitteln des Betriebs durch einen
Dritten vornehmen lassen.
Die Reichsstelle (Verwaltungsabteilung) kann die Vergütung für die Ver-
arbeitung und Aufbewahrung festsetzen.
§ 7
Die Landeszentralbehörden erlassen die erforderlichen Ausführungsbestim-
mungen. Sie bestimmen insbesondere, wer als zuständige Behörde anzusehen ist.
§ 8
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 18. Mai 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.