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Der Vorsitzende führt die Amtsbezeichnung Präsident des Kriegsernährungs-
amts. Er leitet die Geschäfte, vertritt die Behörde nach außen und ist für die
Ausübung der dem Kriegsernährungsamt übertragenen Befugnisse verantwortlich.
In wichtigen Fragen entscheidet er nach Beratung mit dem Vorstand.
Rechtsverordnungen sind im Reichs-Gesetzblatt bekanntzugeben.
§ 3
Dem Kriegsernährungsamte werden zur Bearbeitung der laufenden Geschäfte
die erforderlichen Arbeitskräfte zugeteilt.
§ 4
Dem Kriegsernährungsamte wird ein Beirat beigegeben. Er besteht aus
Vertretern der obersten Reichsbehörden, der Landesregierungen, der Kriegsstellen
und Kriegsgesellschaften sowie aus einer Anzahl anderer Sachverständiger.
Den Vorsitz führt der Präsident des Kriegsernährungsamts.
Der Beirat ist in grundsätzlichen Fragen zu hören. Er ist zu regel-
mäßigen Beratungen über die Lage der Volksernährung zu versammeln. Die
Geschäftsordnung erläßt der Reichskanzler auf Vorschlag des Vorsitzenden.
§ 5
Den Vorsitzenden, die Mitglieder des Vorstandes sowie die dem Kriegs-
ernährungsamt als Räte zugeteilten Personen beruft der Reichskanzler. Die
übrigen Beamten und Hilfskräfte beruft der Vorsitzende.
Die Mitglieder des Beirats werden vom Reichskanzler berufen. Sie ver-
sehen ihr Amt als Ehrenamt.
§ 6
Soweit die im § 5 genannten Personen nicht in einem zur Amtsverschwie-
genheit verpflichtenden Reichs- oder Staatsdienstverhältnisse stehen, sind sie zur
gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten und insbesondere zur Amtsver-
schwiegenheit zu verpflichten.
Berlin, den 22. Mai 1916.
Der Reichskanzler
von Bethmann Hollweg