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(Nr. 5211) Bekanntmachung über Ergänzung der Verordnung, betreffend die Einfuhr von
Futtermitteln, Hilfsstoffen und Kunstdünger vom 28. Januar 1916 (Reichs-
Gesetzbl. S. 67) und der dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen vom
31. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 71). Vom 24. Mai 1916.
Auf Grund des § 3, § 4 Satz 2 der Verordnung, betreffend die Einfuhr von
Futtermitteln, Hilfsstoffen und Kunstdunger vom 28. Januar 1916 (Reichs-
Gesetzbl. S. 67) bestimme ich:
Die Bestimmungen der Verordnung und die dazu erlassenen Ausführungs-
bestimmungen vom 31. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 71) werden ausgedehnt auf
Garnelenmehl (Krabbenmehl.),
Seesternmehl,
Kakaoschalen und
Maiskolben jeder Art und Erzeugnisse daraus, die durch Schälen,
Mahlen oder Schroten gewonnen werden.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung, die Ausdehnung
der Strafbestimmungen mit dem 30. Mai 1916 in Kraft.
Berlin, den 24. Mai 1916.
Der Reichskanzler
Im Auftrage
Freiherr von Stein
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Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.