Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

— 411 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1916 
  
  
Nr. 106 
Inhalt: Bekanntmachung zur Änderung der Bekanntmachung über die Bereitung von Backware vom 
31. März 1915. S. 411. — Bekanntmachung der Fassung der Bekanntmachung über die Be- 
reitung von Backware. S. 412. — Bekanntmachung über Hoöchstpreise für Soda. S. 412, 
  
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(Nr. 5213) Bekanntmachung zur Anderung der Bekanntmachung über die Bereitung von 
Backware vom 31. März 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 204). Vom 26. Mai 1916. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1911 
Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
Artikel 1 
In der Bekanntmachung über die Bereitung von Backware vom 31. März 
1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 204) werden nachstehende Änderungen vorgenommen: 
1. Im § 2 werden die Worte „ungemischtes Weizenmehl“ gestrichen. 
2. § 3 Abs. 2 erhält folgende Fassung: 
„Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten 
Behörden können im Falle eines dringenden wirtschaftlichen Bedürf- 
nisses gestatten, daß Weizenmehl (Abs. 1) in einer Mischung, die 
weniger als 30 Gewichtsteile Roggenmehl unter 100 Teilen des 
Gesamtgewichts enthält, oder auch unvermischt verwendet wird, sowie 
daß an Stelle des Roggenmehlzusatzes Kartoffeln oder andere mehl- 
artige Stoffe verwendet werden.“ 
3. § 5 Abs. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung: 
„Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Be- 
hörden können Ausnahmen zulassen.“ 
4. Im § 9 Abs. 1 wird hinter dem Worte „Arbeiten“ eingeschaltet: 
"und Vorarbeiten“. 
Reichs-Gesetzbl. 1916. 110 
Ausgegeben zu Berlin den 27. Mai 1916.
	        
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