— 411 —
Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1916
Nr. 106
Inhalt: Bekanntmachung zur Änderung der Bekanntmachung über die Bereitung von Backware vom
31. März 1915. S. 411. — Bekanntmachung der Fassung der Bekanntmachung über die Be-
reitung von Backware. S. 412. — Bekanntmachung über Hoöchstpreise für Soda. S. 412,
— — —
(Nr. 5213) Bekanntmachung zur Anderung der Bekanntmachung über die Bereitung von
Backware vom 31. März 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 204). Vom 26. Mai 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1911
Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1
In der Bekanntmachung über die Bereitung von Backware vom 31. März
1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 204) werden nachstehende Änderungen vorgenommen:
1. Im § 2 werden die Worte „ungemischtes Weizenmehl“ gestrichen.
2. § 3 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten
Behörden können im Falle eines dringenden wirtschaftlichen Bedürf-
nisses gestatten, daß Weizenmehl (Abs. 1) in einer Mischung, die
weniger als 30 Gewichtsteile Roggenmehl unter 100 Teilen des
Gesamtgewichts enthält, oder auch unvermischt verwendet wird, sowie
daß an Stelle des Roggenmehlzusatzes Kartoffeln oder andere mehl-
artige Stoffe verwendet werden.“
3. § 5 Abs. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Be-
hörden können Ausnahmen zulassen.“
4. Im § 9 Abs. 1 wird hinter dem Worte „Arbeiten“ eingeschaltet:
"und Vorarbeiten“.
Reichs-Gesetzbl. 1916. 110
Ausgegeben zu Berlin den 27. Mai 1916.