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(Nr. 5215) Bekanntmachung über Höchstpreise für Soda. Vom 26. Mai 19186.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Die Preise für Soda dürfen die in nachstehender Übersicht aufgeführten
Beträge nicht übersteigen.
A. Kalzinierte Soda (Ammoniaksoda, Leblancsoda, Sodapulver)
1. Bei Abgabe von 50 bis 500 Kilogramm für 100 Kilogramm
Reingewicht frei Haus einschließlich Sack 15,00 Mark
2. Bei Abgabe von geringeren Mengen als 50 Kilogramm
für 1 Kilogramm einschließlich Verpackung .. 0,20
für ½ Kilogramm einschließlich Verpackung 0,10
B. Kristall- und Feinsoda
1. Bei Abgabe durch den Hersteller (Fabrikpreis)
a) Kristallsoda:
für 100 Kilogramm Reingewicht frei Haus ein-
schließlich Sack 8,50 „
b) Feinsoda:
für 100 Kilogramm Reingewicht frei Haus ein-
schließlich Verpackung
I. m Sack . .. . .. . . .. 9,50 „
II. in Packungen zu je ½ oder 1 Kilogramm. 10,60 „
2. Beim Weiterverkauf in Mengen von 50 Kilogramm und
darüber
a) Kristallsoda:
für 100 Kilogramm Reingewicht frei Haus ein-
schließlich Sack .. 10,75 „
b) Feinsoda:
für 100 Kilogramm Reingewicht frei Haus ein-
schließlich Verpackung
I. m Sack . . ... .. 11,75
II. in Packungen zu je ½ oder 1 Kilogramm. 12,50
3. Beim Verkaufe von geringeren Mengen als 50 Kilogramm
Kristall- und Feinsoda:
für 1 Kilogramm einschließlich Verpackung 0,15
für ½, Kilogramm einschließlich Verpackung 0,08