Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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(Nr. 5215) Bekanntmachung über Höchstpreise für Soda. Vom 26. Mai 19186. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1 
Die Preise für Soda dürfen die in nachstehender Übersicht aufgeführten 
Beträge nicht übersteigen. 
A. Kalzinierte Soda (Ammoniaksoda, Leblancsoda, Sodapulver) 
1. Bei Abgabe von 50 bis 500 Kilogramm für 100 Kilogramm 
Reingewicht frei Haus einschließlich Sack 15,00 Mark 
2. Bei Abgabe von geringeren Mengen als 50 Kilogramm 
für 1 Kilogramm einschließlich Verpackung .. 0,20 
für ½ Kilogramm einschließlich Verpackung 0,10 
B. Kristall- und Feinsoda 
1. Bei Abgabe durch den Hersteller (Fabrikpreis) 
a) Kristallsoda: 
für 100 Kilogramm Reingewicht frei Haus ein- 
schließlich Sack 8,50 „ 
b) Feinsoda: 
für 100 Kilogramm Reingewicht frei Haus ein- 
schließlich Verpackung 
I. m Sack . .. . .. . . .. 9,50 „ 
II. in Packungen zu je ½ oder 1 Kilogramm. 10,60 „ 
2. Beim Weiterverkauf in Mengen von 50 Kilogramm und 
darüber 
a) Kristallsoda: 
für 100 Kilogramm Reingewicht frei Haus ein- 
schließlich Sack .. 10,75 „ 
b) Feinsoda: 
für 100 Kilogramm Reingewicht frei Haus ein- 
schließlich Verpackung 
I. m Sack . . ... .. 11,75  
II. in Packungen zu je ½ oder 1 Kilogramm. 12,50 
3. Beim Verkaufe von geringeren Mengen als 50 Kilogramm 
Kristall- und Feinsoda: 
für 1 Kilogramm einschließlich Verpackung 0,15  
für ½, Kilogramm einschließlich Verpackung 0,08
	        
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