Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

— 425 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1916 
  
  
  
Nr. 109 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Erstattung von Beiträgen zur Angestelltenversicherung an berufs- 
unfähige Kriegsteilnehmer. S. 425. — Bekanntmachung über die Höchstpreise für Benzin. S. 428. 
  
  
  
(Nr. 5219) Bekanntmachung, betreffend Erstattung von Beiträgen zur Angestelltenversicherung 
an berufsunfähige Kriegsteilnehmer. Vom 26. Mai 1916. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1 
Den bei der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte Versicherten, die im 
gegenwärtigen Kriege dem Deutschen Reiche oder einem mit ihm verbündeten 
oder befreundeten Staate Kriegs-, Sanitäts- oder ähnliche Dienste geleistet haben 
und infolge ihrer Teilnahme am Kriege dauernd berufsunfähig (§ 25 Abs. 1 des 
Versicherungsgesetzes für Angestellte) geworden sind oder werden, ist auf ihren 
Antrag die Hälfte der für sie an die Reichsversicherungsanstalt für Angestellte 
entrichteten Pflichtbeiträge zu erstatten. Bei freiwilliger Versicherung werden 
drei Viertel der eingezahlten Beiträge erstattet. 
§ 2 
Der Anspruch auf Beitragserstattung verfällt, wenn er nicht innerhalb eines 
Jahres nach Eintritt der Berufsunfähigkeit geltend gemacht wird. Die Frist 
beginnt jedoch nicht vor Schluß desjenigen Kalenderjahrs zu laufen, in welchem 
der Krieg beendet ist. 
§ 3 
Für das Verfahren gelten die §§ 229 ff. des Versicherungsgesetzes für 
Angestellte. 
Reichs-Gesetzbl. 1916. 113 
Ausgegeben zu Berlin den 29. Mai 1916.
	        
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