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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1916
Nr. 109
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Erstattung von Beiträgen zur Angestelltenversicherung an berufs-
unfähige Kriegsteilnehmer. S. 425. — Bekanntmachung über die Höchstpreise für Benzin. S. 428.
(Nr. 5219) Bekanntmachung, betreffend Erstattung von Beiträgen zur Angestelltenversicherung
an berufsunfähige Kriegsteilnehmer. Vom 26. Mai 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Den bei der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte Versicherten, die im
gegenwärtigen Kriege dem Deutschen Reiche oder einem mit ihm verbündeten
oder befreundeten Staate Kriegs-, Sanitäts- oder ähnliche Dienste geleistet haben
und infolge ihrer Teilnahme am Kriege dauernd berufsunfähig (§ 25 Abs. 1 des
Versicherungsgesetzes für Angestellte) geworden sind oder werden, ist auf ihren
Antrag die Hälfte der für sie an die Reichsversicherungsanstalt für Angestellte
entrichteten Pflichtbeiträge zu erstatten. Bei freiwilliger Versicherung werden
drei Viertel der eingezahlten Beiträge erstattet.
§ 2
Der Anspruch auf Beitragserstattung verfällt, wenn er nicht innerhalb eines
Jahres nach Eintritt der Berufsunfähigkeit geltend gemacht wird. Die Frist
beginnt jedoch nicht vor Schluß desjenigen Kalenderjahrs zu laufen, in welchem
der Krieg beendet ist.
§ 3
Für das Verfahren gelten die §§ 229 ff. des Versicherungsgesetzes für
Angestellte.
Reichs-Gesetzbl. 1916. 113
Ausgegeben zu Berlin den 29. Mai 1916.