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(Nr. 5234) Bekanntmachung über das Verfüttern von Kartoffeln. Vom 8. Juni 1916.
Auf Grund des § 2 der Bekanntmachung über das Verfüttern von Kartoffeln
vom 10. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 284) wird folgendes bestimmt:
§ 1
Vom 10. Juni 1916 ab dürfen Kartoffeln nicht mehr verfüttert werden.
Der Kommunalverband regelt die Zulassung von Ausnahmen. Ausnahmen dürfen
nur bewilligt werden für Kartoffeln, die sich nachweislich zur menschlichen Er-
nährung nicht eignen.
§ 2
Viehbesitzer dürfen bis 15. August 1916 an ihr Vieh insgesamt nicht mehr
Erzeugnisse der Kartoffeltrocknerei verfüttern, als auf ihren Viehbestand bis zu
diesem Tage nach folgenden Sätzen entfällt:
An Pferre höchstens zweieinhalb Pfund,
an Zugkühe .. .. .. . ... .... höchstens einundeinviertel Pfund,
an Zugochsen höchstens einunddreiviertel Pund,
an Schwein höchstens ein halbes Pfund
täglich.
Die Kommunalverbände können das Verfüttern dieser Erzeugnisse weiter
beschränken oder ganz verbieten.
Kartoffelstärke und Kartoffelstärkemehl dürfen nicht verfüttert werden.
§ 3
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark
(zehntausend Mark) wird bestraft, wer den vorstehenden Bestimmungen zuwider-
handelt.
Bei vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen § 1 und 2 ist der Mindestbetrag
der Geldstrafe gleich dem zwanzigfachen Werte der verbotswidrig verfütterten
Mengen (§ 7 der Bekanntmachung über das Verfüttern von Kartoffeln vom
15. April 1916 — Reichs-Gesetzbl. S. 284).
§ 4
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den S. Juni 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.