Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1916
Nr. 118
Inhalt: Verordnung über vorläufige Maßnahmen auf dem Gebiete der Fettrersorgung. S. 4417.
(Nr. 5235) Verordnung über vorläufige Maßnahmen auf dem Gebiete der Fettversorgung.
Vom 8. Juni 1916.
Auf Grund der §§ 1 bis 3 der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung
der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) wird verordnet:
§ 1
Bei Aufbringung des Fleischbedarfs nach der Verordnung vom 27. März
1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 199) ist Vorsorge zu treffen, daß Kühe, die vorzugs-
weise zur Milcherzeugung geeignet sind, nicht zur Schlachtung kommen.
Die Landeszentralbehörden erlassen die näheren Bestimmungen.
§ 2
Besitzer von Milchkühen, die im Mai 1916 Milch an eine Molkerei ge-
liefert haben, sind, auch soweit eine vertragliche Verpflichtung zur Weiterlieferung
nicht besteht, verpflichtet, die Milch auch künftig an die bisherigen Abnehmer zu
liefern. Sie haben monatlich mindestens so viel Milch zu liefern, als dem Ver-
hältnis der im Mai gelieferten Milch zu der gesamten von ihnen im Mai er-
zeugten Milch entspricht. Die bisherigen Abnehmer haben die hiernach zu
liefernde Milch abzunehmen.
Die Vorschrift im Abs. 1 findet keine Anwendung, soweit der zur Lieferung
Verpflichtete auf Grund eines mit einer anderen als der im Mai belieferten
Molkerei abgeschlossenen Vertrags an die andere Molkerei liefert.
Reichs-Gesetzbl. 1916. 122
Ausgegeben zu Berlin den 9 Juni 1916.