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wegen Anordnung der Zwangsverwaltung, Erhöhung der Nebenleistungen usw.)
als nicht eingetreten gelten.
Die Vorschriften des § 1 und des § 2 Abs. 1 Satz 2 sind entsprechend
anzuwenden.
§ 9
Erkennt der Schuldner den Anspruch an, so kann auf seinen Antrag das
Amtsgericht, bei dem der dingliche Gerichtsstand begründet ist, die im § 8 bezeichneten
Anordnungen erlassen. Die Entscheidung, die ohne mündliche Verhandlung er-
gehen kann, erfolgt durch Beschluß. Vor der Entscheidung ist der Gläubiger zu
hören. Der Antrag ist abzulehnen, wenn der Anspruch rechtshängig ist.
Die Vorschriften des § 1 und des § 2 Abs. 1 Satz 2 sind entsprechend
anzuwenden.
Hat der Gläubiger für seinen Anspruch einen vollstreckbaren Schuldtitel
so sind in dem Beschlusse, soweit die Beseitigung der Rechtsfolgen angeordnet
wird, bereits erfolgte Vollstreckungsmaßregeln aufzuheben. Vor der Entscheiden
kann das Gericht die vorläufige Einstellung der Vollstreckung anordnen.
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Beseitigung der Rechtsfolgen
findet sofortige Beschwerde, gegen eine vorläufige Anordnung findet kein Rechts-
mittel statt.
III. Zwangsversteigerung
§ 10
Auf Antrag des Schuldners kann die Zwangsversteigerung eines Gegen-
standes des unbeweglichen Vermögens wegen eines Anspruchs der im § 1 bezeichneten
Art für die Dauer von längstens sechs Monaten eingestellt werden, auch wenn
die Bestimmung einer Zahlungsfrist abgelehnt oder nicht zulässig ist. Die Ein-
stellung ist auch vor der Anordnung der Versteigerung zulässig. Sie kann
mehrfach erfolgen.
Die Vorschriften des § 1 und des § 2 Abs. 1 Satz 2 sind entsprechend an-
zuwenden. Der Antrag ist abzulehnen, wenn fällige Ansprüche des betreibenden
Gläubigers auf wiederkehrende Leistungen für zwei Jahre nicht gezahlt sind.
Erfolgt die Einstellung des Verfahrens nach der Anordnung der Versteigerung,
so ist der Beschluß allen Beteiligten § 9 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung
und die Zwangsverwaltung, Reichs-Gesetzbl. 1898 S. 713) zuzustellen. Auf
Antrag eines Beteiligten ist die Einstellung aufzuheben, wenn ihm fällige Ansprüche
auf wiederkehrende Leistungen für zwei Jahre im Range vorgehen.
§ 11
Wird eine Zwangsversteigerung auf Grund des § 4 Abs. 4 oder des § 10
eingestellt, so beginnt die im § 31 Abs. 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung
und die Zwangsverwaltung vorgesehene Frist erst mit dem Ablauf der Frist, für
deren Dauer die Einstellung angeordnet ist.