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§ 3
Die Vorschriften der §§ 3 bis 6 der Bekanntmachung vom 25. April 1916
(Reichs-Gesetzbl. S. 340) finden hinsichtlich der Abgabe von Süßstoff für die in
den §§ 1 und 2 erwähnten Zwecke entsprechende Anwendung.
Berlin, den 7. Juni 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
(Nr. 5240) Bekanntmachung über die Zulassung von eisernen Gewichten zur Eichung. vom
16. Mai 1916.
Auf Grund des § 19 der Maß- und Gewichtsordnung vom 30. Mai 1966
(Reichs-Gesetzbl. S. 349) erläßt die Kaiserliche Normal-Eichungskommission folgende
Bestimmungen:
§ 1
Außer den durch die Bekanntmachungen vom 11. August 1915 (Reichs-
Gesetzbl. S. 595) und vom 5. Februar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 90) zugelassenen
eisernen Gewichten werden bis auf weiteres die nachstehend aufgeführten Gewichte
aus Eisen zur Eichung zugelassen:
1. Handelsgewichte zu 250 und 125 Gramm mit Justierhöhlung
Die Gewichte müssen die Form eines geraden Kreiszylinders mit ebenen
Endflächen ohne Knopf haben. Der Durchmesser darf bei den Gewichten zu
250 Gramm nicht kleiner als 31 Millimeter und nicht größer als 34 Millimeter
bei den Gewichten zu 125 Gramm nicht kleiner als 25 Millimeter und nicht
größer als 27 Millimeter sein. Die Höhe des Gewichtskörpers unterliegt keinen
Beschränkungen. Die Justierhöhlung soll in der Mitte der oberen Fläche aus-
münden. Für die Beschaffenheit der Justierhöhlung sind die Bestimmungen über
die Justierhöhlung der Gewichte zu 200 und 100 Gramm, für die Einrichtung
im übrigen sind die allgemeinen Vorschriften über die Gewichte mit Justierhöhlung
maßgebend (G77 der Eichordnung).
Das Mindergewicht muß betragen:
mindestens höchstens
bei dem 250-Gramm-Stücke 5 Gramm 40 Gramm
bei dem 150-Gramm- Stücke 5 Gramm 20 Gramm
Für die Bezeichnung. die Fehlergrenzen und die Stempelung gelten die
§§ 78 bis 80 der Eichordnung.