Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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§ 3 
Die Vorschriften der §§ 3 bis 6 der Bekanntmachung vom 25. April 1916 
(Reichs-Gesetzbl. S. 340) finden hinsichtlich der Abgabe von Süßstoff für die in 
den §§ 1 und 2 erwähnten Zwecke entsprechende Anwendung. 
Berlin, den 7. Juni 1916. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
  
(Nr. 5240) Bekanntmachung über die Zulassung von eisernen Gewichten zur Eichung. vom 
16. Mai 1916. 
Auf Grund des § 19 der Maß- und Gewichtsordnung vom 30. Mai 1966 
(Reichs-Gesetzbl. S. 349) erläßt die Kaiserliche Normal-Eichungskommission folgende 
Bestimmungen:  
§ 1 
Außer den durch die Bekanntmachungen vom 11. August 1915 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 595) und vom 5. Februar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 90) zugelassenen 
eisernen Gewichten werden bis auf weiteres die nachstehend aufgeführten Gewichte 
aus Eisen zur Eichung zugelassen: 
1. Handelsgewichte zu 250 und 125 Gramm mit Justierhöhlung 
Die Gewichte müssen die Form eines geraden Kreiszylinders mit ebenen 
Endflächen ohne Knopf haben. Der Durchmesser darf bei den Gewichten zu 
250 Gramm nicht kleiner als 31 Millimeter und nicht größer als 34 Millimeter 
bei den Gewichten zu 125 Gramm nicht kleiner als 25 Millimeter und nicht 
größer als 27 Millimeter sein. Die Höhe des Gewichtskörpers unterliegt keinen 
Beschränkungen. Die Justierhöhlung soll in der Mitte der oberen Fläche aus- 
münden. Für die Beschaffenheit der Justierhöhlung sind die Bestimmungen über 
die Justierhöhlung der Gewichte zu 200 und 100 Gramm, für die Einrichtung 
im übrigen sind die allgemeinen Vorschriften über die Gewichte mit Justierhöhlung 
maßgebend (G77 der Eichordnung). 
Das Mindergewicht muß betragen: 
mindestens höchstens 
bei dem 250-Gramm-Stücke 5 Gramm  40 Gramm  
bei dem 150-Gramm- Stücke 5 Gramm 20 Gramm 
 Für die Bezeichnung. die Fehlergrenzen und die Stempelung gelten die 
§§ 78 bis 80 der Eichordnung.
	        
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