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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1916
Nr. 122
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Inhalt: Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushaltsetats für das Rechnungsjahr 1916. S. 471.—
Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushaltsetat für das Rechnungs-
jahr 1916. S. 400. — Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushaltsetats für die Schutzgebiete
auf das Rechnungsjahr 1916. S. 491. — Dritte Ergänzung des Besoldungsgesetzes. S. 102
(Nr. 5213) Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushaltsetats für das Rechnungs-
jahr 1916. Vom 9. Juni 1916.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
§ 1 Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Reichshaushaltsetat für das Rech-
nungsjahr vom 1. April 1916 bis 31. März 1917 wird in Einnahme und Aus-
gabe auf 3758 475 469 Mark festgestellt, und zwar:
im ordentlichen Etat
auf 3 659 261 939 Mark an Einnahmen,
auf 3 513 831 419 Mark an fortdauernden und
auf 145 430 520 Mark an einmaligen Ausgaben,
im außerordentlichen Etat
auf 99 213 530 Mark an Einnahmen und
auf 99 213 530 Mark an Ausgaben.
§ 2
Der Reichskanzler wird ermächtigt:.
a) zur Bestreitung einmaliger außerordentlicher Ausgaben nach Verkündung
dieses Gesetzes die Summe von 11 705 677 Mark im Wege des Kredits
flüssig zu machen;
b) zur vorübergehenden Verstärkung der ordentlichen Betriebsmittel der
Reichshauptkasse nach Bedarf, jedoch nicht über den Betrag von zwei-
tausend Millionen Mark hinaus, Schatzanweisungen auszugeben;
c) zur Befriedigung unabweisbarer, durch die Verhältnisse des Krieges
hervorgerufener Bedürfnisse nötigenfalls Garantien zu übernehmen.
Reichs-Gesetzbl. 1916. 126
Ausgegeben zu Berlin den 13. Juni 1916.