Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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Garantien, die innerhalb dieser Grenzen bereits übernommen sind, 
werden hierdurch nachträglich genehmigt; 
d) bei Zahlungen für das Reich, die vor der gesetzlichen oder vertrag- 
lichen Fälligkeit erfolgen, einen angemessenen Abzug zu gewähren. 
§ 3 
Der § 3 des Gesetzes, betreffend Änderungen im Finanzwesen, vom 
15. Juli 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 743) findet im Rechnungsjahr 1916 auf die 
aus Anlaß des Krieges begebenen Anleihen keine Anwendung. 
§ 4 
Die zur Ausgabe gelangenden Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen 
sowie die etwa zugehörenden Zinsscheine können sämtlich oder teilweise auf aus- 
ländische oder auch nach einem bestimmten Wertverhältnisse gleichzeitig auf in- 
und ausländische Währungen sowie im Ausland zahlbar gestellt werden. 
Die Festsetzung des Wertverhältnisses sowie der näheren Bedingungen für 
Zahlungen im Ausland bleibt dem Reichskanzler überlassen. 
§ 5 
Die Matrikularbeiträge und die ordentlichen Einnahmen aus der eigenen 
Wirtschaft des Reichs im Rechnungsjahr 1916 sowie — mit Zustimmung der 
Königreiche Bayern und Württemberg und des Großherzogtums Baden — ein 
den Sollbetrag der Überweisungen übersteigender Betrag der Branntweinsteuer 
sind, soweit sie nach der Rechnung des Jahres den Bedarf des Reichs übersteigm, 
nach näherer Bestimmung der Etats künftiger Jahre zu verwenden. 
Ein gegen das Etatssoll der Überweisungen sich ergebender Minderertrag 
der Branntweinsteuer fällt dem Reiche zur Last. 
§ 6 
Der diesem Gesetz als zweite Anlage beigefügte Besoldungsetat für das 
Reichsbankdirektorium auf das Rechnungsjahr 1916 wird auf 226599 Mark 
und der als dritte Anlage beigefügte Besoldungsetat für das Direktorium der 
 Reichsversicherungsanstalt für Angestellte auf das Rechnungsjahr 1916 wird auf 
68720 Mark festgestellt. 
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Diejenigen Stellen des Landheers, der Marine und des Reichsmilitär- 
gerichts, welche unter A 1 bis 8 des durch das Gesetz, betreffend den Servis- 
tarif und die Klasseneinteilung der Orte, vom 6. Juli 1904 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 272) festgestellten Servistarifs fallen, sind aus der vierten Anlage ersichtlich. 
— Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Großes Hauptquartier, den 9. Juni 1916. 
(L. S.) Wilhelm 
von Bethmann Hollweg
	        
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