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4. Zu A. Lfd. Nr. 22: Die Anmerkung zu Spalte 3 fällt fort.
5. Zu B. Lfd. Nr. 7: Der auf die Vorstände der Bekleidungsämter bezüg-
liche Vermerk ist zu streichen.
6. Zu B. Lfd. Nr. 11: Hinter den Worten „Kommandeure der Seebataillone“
ist einzuschalten:
„oder Stabsoffiziere in entsprechenden Stellungen“.
7. Zu B. Lfd. Nr. 13: Hinter „Marine-Chefingenieure“, tritt hinzu:
„Torpedo-Chefingenieur"“.
Zu B. Lfd. Nr. 14: Es treten hinzu:
„Vorstände der Marine-Bekleidungsämter aus der Marine-Infanterie
im Range eines Regimentskommandeurs, Marine-Oberchefingenieure“.
9. Zu B. Lfd. Nr. 19 wird durch folgenden Zusatz ergänzt:
„Bis zur anderweiten Regelung durch den Etat darf ein Admiral in
der Stellung des Chefs des Marine-Kabinetts das Mehr der Gebhühr-
nisse eines Admirals über den Etat erhalten unter Anrechnung seiner
Stelle auf den Etat der Vizeadmirale“.
§ 4
In der Besoldungsordnung lV wird folgendes geändert:
1. Zu A. Lfd. Nr. 10: Die Worte „bei den Proviantämtern, bei den Be-
kleidungsämtern, bei den Garnisonverwaltungen und bei den Lazaretten“
fallen weg.
2. Zu B. Lfd. Nr. 1 bis 3: In der Spalte „Bemerkungen“ ist aufzunehmen:
„Zu 1 bis 3. Hoboisten der Marine-Infanterie dürfen keine höhere
Löhnung als diejenige der Unteroffiziere (349,20 Mark) erhalten.“
3. Zu B. Die Bemerkung zu b erhält folgende Fassung:
„Zu b. Naturalverpflegungs- oder Bekleidungsgebührnisse sind nicht zu-
ständig. Die unter lfd. Nr. 11, 12 und 13 aufgeführten Unteroffiziere
haben Anspruch auf Unterkunft oder Servis““.