Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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§ 6 
Das Besoldungsdienstalter derjenigen vor dem 1. April 1916 beförderten 
oder im dienstlichen Interesse versetzten Beamten, welche zu diesem Zeitpunkt 
ein geringeres pensionsfähiges Gehalt als in der vorher von ihnen bekleideten 
Stelle, falls sie in dieser verblieben wären, nach den neuen Gehaltssätzen zu beziehen 
haben würden, oder welche in der vorher bekleideten Stelle bei dem nächsten 
Aufrücken eine höhere Gehaltsstufe erreicht haben würden, als dies in der neuen 
Stelle der Fall sein würde, ist so festzusetzen, als wenn die Beamten erst am 
1. April 1916 in die neue Gehaltsklasse befördert oder versetzt wären. 
§ 7 
§ 57 des Gesetzes über die Pensionierung der Offiziere vom 31. Mai 1906 
(Reichs-Gesetzbl. S. 565) wird, wie folgt, geändert: 
1. Vor den Worten „bei einer Gesamt-Militär- und Zivildienstzeit““ ist die 
Ziffer „1." einzuschalten. 
2. Hinter „4 500 Mark“ ist als neue Ziffer hinzuzufügen: 
2. bei einer Dienstzeit als aktiver Deckoffizier von wenigstens 6 Jahren 
und zugleich einer Gesamt-Militär- und Zivildienstzeit 
von weniger als 21 Jahren. 3000 Mark, 
bei einer solchen von wenigstens 21 „ 3500 
     24  3 900 " 
» » » » 27 „ 4300 
» » » 30 „ 4600 
„  » » 33 „ 4800 
»  » » 36 „ 5000 
3. Abs. 2 erhält folgende Fassung: 
„Die Vorschriften des § 24 Nr. 3 Abs. 2 bis 5 finden An- 
wendung, Abs. 4 auch bei Feststellung der Dienstzeit als aktiver 
Deckoffizier.“ 
§ 8 
Das Gesetz tritt mit dem 1. April 1916 in Kraft. 
Die Änderung im § 4 Ziffer 2 gilt für alle nach diesem Zeitpunkt in etats- 
mäßige Hobeistenstellen der Marine-Infanterie einrückenden Unteroffiziere. 
Die Vorschriften im § 7 gelten auch für die bereits pensionierten Deck- 
offiziere, solange sie sich in einer der im § 24 Nr. 3 des Offizierpensionsgesetzes 
genannten Stellen befinden oder sobald sie aus einer solchen ausscheiden. 
§ 9 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Text der dem Besoldungsgesetze 
vom 15. Juli 1909 (eichs-Gesetzbl. S. 573) beiliegenden Besoldungsordnungen, 
wie er sich aus den Änderungen, die in den Gesetzen vom 
21. März 1910 (Reichs-Gesetzbl. S. 524), 
10. April 1911  ( 182),
	        
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