Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

— 603 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1916 
Nr.  123 
Inhalt: Bekanntmachung über Bestandsaufnahme von Kakao und Schokolade und über die Regelung 
des Verkehrs mit Kakao und Schokolade. S. Sos. — Bekanntmachung, betreffend die Änderung 
der Bekanntmachung vom 26. Mai 1916 über die äußere Kennzeichnung von Waren. S. 505. 
  
  
  
(Nr. 5247) Bekanntmachung über Bestandsaufnahme von Kakao und Schokolade und über die 
Regelung des Verkehrs mit Kakao und Schokolade. Vom 10. Juni 1916. 
Auf Grund der Verordnungen des Bundesrats über Kaffee, Tee und Kakao vom 
11. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 750) wird bestimmt: 
4. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 233) 
§ 1 
Wer Rohkakao, auch gebrannt oder geröstet, Kakaomasse, Kakaobutter, Kakao- 
preßkuchen, Kakaoschrot, Kakaopulver, auch in Mischungen mit anderen Erzeugnissen 
(z. B. Haferkakao, Bananenkakao, Nährkakao aller Art usw.), Schokoladenmasse 
(auch Überzugsmasse), Schokolade aller Art mit Beginn des 13. Juni 1916 für 
eigene oder fremde Rechnung in Gewahrsam hat, ist verpflichtet, die vorhandenen 
Mengen, getrennt nach Art und Eigentümern, unter Bezeichnung der Eigentümer 
und des Lagerungsorts der Kriegs-Kakaogesellschaft m. b. H. in Hamburg 1, Möncke- 
bergstraße 31, bis zum 18. Juni 1916 durch eingeschriebenen Brief anzuzeigen. 
Qualitätsunterschiede sind nicht zu berücksichtigen. Alle Mengen derselben 
Warengattung sind zusmmenzufassen und in einer Ziffer anzugeben. 
Anzeigen über Mengen, die sich mit Beginn des 13. Juni 1916 unterwegs 
befinden, sind von dem Empfänger unverzüglich nach Empfang zu erstatten. 
Die Anzeigepflicht erstreckt sich nicht auf Mengen, die 
1. im Eigentume des Reichs, eines Bundesstaats oder Elsaß-Lothringens, 
insbesondere im Eigentume der Heeresverwaltungen oder der Marine- 
verwaltung stehen, 
2. insgesamt weniger als 25 Kilogramm von jeder der angegebenen Waren- 
gattungen betragen. 
Reichs-Gesetzbl. 1916. 130 
Ausgegeben zu Berlin den 13. Juni 1916. 
 
	        
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