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§ 1
Ist nach § 392 Abs. 3 Nr. 3 des Versicherungsgesetzes für Angestellte durch
einen Vertrag zwischen dem Versicherten und der Reichsversicherungsanstalt für
Angestellte ein Teil der dem Versicherten zustehenden Versicherungsansprüche gegen
die Lebensversicherungsunternehmung an die Reichsversicherungsanstalt für Angestellte
abgetreten worden, so gehen die Rechte der Reichsversicherungsanstalt für Ange-
stellte aus einem solchen Vertrag auf Antrag des Versicherten wieder auf ihn
über, wenn er
1. im gegenwärtigen Kriege dem Deutschen Reiche oder einem mit ihm ver-
bundeten oder befreundeten Staate Kriegs-, Sanitäts- oder ähnliche
Dienste geleistet hat,
2. infolge des Krieges berufsunfähig (§ 25 des Versicherungsgesetzes für
Angestellte) geworden ist oder noch wird, und
3. der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte die von ihr nach § 392
Abs. 3 des Versicherungsgesetzes für Angestellte an die Lebensversicherungs-
unternehmung weitergezahlten Beiträge zuzüglich 3½ vom Hundert
Zinsen und Zinseszinsen erstattet hat.
Die Reichsversicherungsanstalt für Angestellte hat der Lebensversicherungs-
unternehmung den Übergang der Ansprüche auf den Versicherten anzuzeigen. Ist
die Anzeige der Lebensversicherungsunternehmung zugegangen, so muß dieser gegen-
über die Reichsversicherungsanstalt für Angestellte den Übergang gegen sich gelten
lassen, auch wenn er nicht erfolgt oder nicht wirksam ist.
Die durch den Übergang und die Anzeige entstehenden Kosten trägt der
Versicherte.
§ 2
Streitigkeiten, die aus Anlaß des § 1 dieser Verordnung zwischen dem Ver-
sicherten und der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte entstehen, entscheidet
der Rentenausschuß und auf Berufung das Schiedsgericht endgültig. Für das
Verfahren gelten die §§ 229 ff. des Versicherungsgesetzes für Angestellte entsprechend.
Die Instanzen der Angestelltenversicherung sind an die Entscheidungen der
obersten Militärbehörde des Kontingents darüber gebunden, ob eine Gesundheits-
störung als eine Dienstbeschädigung und die Dienstbeschädigung als durch den
Krieg herbeigeführt anzusehen ist.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1914 in Kraft.
Berlin, den 14. Juni 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich