Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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§ 1 
Ist nach § 392 Abs. 3 Nr. 3 des Versicherungsgesetzes für Angestellte durch 
einen Vertrag zwischen dem Versicherten und der Reichsversicherungsanstalt für 
Angestellte ein Teil der dem Versicherten zustehenden Versicherungsansprüche gegen 
die Lebensversicherungsunternehmung an die Reichsversicherungsanstalt für Angestellte 
abgetreten worden, so gehen die Rechte der Reichsversicherungsanstalt für Ange- 
stellte aus einem solchen Vertrag auf Antrag des Versicherten wieder auf ihn 
über, wenn er 
1. im gegenwärtigen Kriege dem Deutschen Reiche oder einem mit ihm ver- 
bundeten oder befreundeten Staate Kriegs-, Sanitäts- oder ähnliche 
Dienste geleistet hat, 
2. infolge des Krieges berufsunfähig (§ 25 des Versicherungsgesetzes für 
Angestellte) geworden ist oder noch wird, und 
3. der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte die von ihr nach § 392 
Abs. 3 des Versicherungsgesetzes für Angestellte an die Lebensversicherungs- 
unternehmung weitergezahlten Beiträge zuzüglich 3½ vom Hundert 
Zinsen und Zinseszinsen erstattet hat. 
Die Reichsversicherungsanstalt für Angestellte hat der Lebensversicherungs- 
unternehmung den Übergang der Ansprüche auf den Versicherten anzuzeigen. Ist 
die Anzeige der Lebensversicherungsunternehmung zugegangen, so muß dieser gegen- 
über die Reichsversicherungsanstalt für Angestellte den Übergang gegen sich gelten 
lassen, auch wenn er nicht erfolgt oder nicht wirksam ist. 
Die durch den Übergang und die Anzeige entstehenden Kosten trägt der 
Versicherte. 
§ 2 
Streitigkeiten, die aus Anlaß des § 1 dieser Verordnung zwischen dem Ver- 
sicherten und der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte entstehen, entscheidet 
der Rentenausschuß und auf Berufung das Schiedsgericht endgültig. Für das 
Verfahren gelten die §§ 229 ff. des Versicherungsgesetzes für Angestellte entsprechend. 
Die Instanzen der Angestelltenversicherung sind an die Entscheidungen der 
obersten Militärbehörde des Kontingents darüber gebunden, ob eine Gesundheits- 
störung als eine Dienstbeschädigung und die Dienstbeschädigung als durch den 
Krieg herbeigeführt anzusehen ist. 
§ 3 
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1914 in Kraft. 
Berlin, den 14. Juni 1916. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
 
	        
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