Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

— 537 — 
Druckschrift dienen sollten, an diesem Tage bei dem Verleger oder bei dem Drucker 
oder an anderer Stelle vorhanden waren. 
§ 6 
Unbedrucktes, maschinenglattes, holzhaltiges Druckpapier darf ohne Ge- 
nehmigung der Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungsgewerbe nicht 
verkauft oder sonstwie weitergegeben, auch nicht zu einem anderen als dem in 
der Bestellung (Abruf) angegebenen Zwecke verwendet werden. Zum Weiterverkauf 
einzelner Rollenreste im Gewichte bis zu 10 Kilogramm für jeden Rollenrest 
bedarf es der Zustimmung der Kriegswirtschaftsstelle nicht. 
§ 7 
Von jeder Änderung in der Erscheinungsweise von Zeitungen, Zeitschriften 
oder sonstigen periodisch erscheinenden Druckschriften, die auf maschinenglattem, 
holzhaltigen Druckpapier gedruckt werden, ist der Kriegswirtschaftsstelle für das 
Deutsche Zeitungsgewerbe unverzüglich Anzeige zu erstatten. 
§ 8 
Die Lieferung von Frei- und Werbeexemplaren von solchen Zeitungen, 
Zeitschriften und sonstigen periodisch erscheinenden Druckschriften, die ganz oder 
teilweise auf maschinenglattem, holzhaltigen Druckpapier hergestellt sind, ist ver- 
boten, gleichgültig, ob die Lieferung auf längere oder kürzere Zeit, ob sie durch 
Verleger oder durch Mittelspersonen erfolgt. Die Lieferung von Pflichtexemplaren 
an Behörden wird von dieser Bestimmung nicht berührt, ebenso ist die Abgabe 
von Freiexemplaren an Mitarbeiter, Lazarette und Soldatenheime, jedoch nicht 
mehr als ein Exemplar, und die Abgabe von Belegeremplaren an Inserenten 
gestattet. 
§ 9 
Wer unbedrucktes, maschinenglattes, holzhaltiges Druckpapier im Besitze hat, 
hat es der Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungsgewerbe auf deren 
Verlangen käuflich zu überlassen. Dies gilt nicht für Mengen, die nach § 1 
Ziffer 3 als Reserve des Besitzers anzusehen sind. 
Erfolgt die Überlassung nicht freiwillig, so wird das Eigentum auf Antrag 
der Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungsgewerbe durch die zuständigen 
Behörden auf die Kriegswirtschaftsstelle übertragen. Welche Behörden zuständig 
sind, bestimmt die oberste Landeszentralbehörde. Die Anordnung ist an den 
Besitzer des Druckpapiers zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die An- 
ordnung dem Besitzer zugeht.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.