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Druckschrift dienen sollten, an diesem Tage bei dem Verleger oder bei dem Drucker
oder an anderer Stelle vorhanden waren.
§ 6
Unbedrucktes, maschinenglattes, holzhaltiges Druckpapier darf ohne Ge-
nehmigung der Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungsgewerbe nicht
verkauft oder sonstwie weitergegeben, auch nicht zu einem anderen als dem in
der Bestellung (Abruf) angegebenen Zwecke verwendet werden. Zum Weiterverkauf
einzelner Rollenreste im Gewichte bis zu 10 Kilogramm für jeden Rollenrest
bedarf es der Zustimmung der Kriegswirtschaftsstelle nicht.
§ 7
Von jeder Änderung in der Erscheinungsweise von Zeitungen, Zeitschriften
oder sonstigen periodisch erscheinenden Druckschriften, die auf maschinenglattem,
holzhaltigen Druckpapier gedruckt werden, ist der Kriegswirtschaftsstelle für das
Deutsche Zeitungsgewerbe unverzüglich Anzeige zu erstatten.
§ 8
Die Lieferung von Frei- und Werbeexemplaren von solchen Zeitungen,
Zeitschriften und sonstigen periodisch erscheinenden Druckschriften, die ganz oder
teilweise auf maschinenglattem, holzhaltigen Druckpapier hergestellt sind, ist ver-
boten, gleichgültig, ob die Lieferung auf längere oder kürzere Zeit, ob sie durch
Verleger oder durch Mittelspersonen erfolgt. Die Lieferung von Pflichtexemplaren
an Behörden wird von dieser Bestimmung nicht berührt, ebenso ist die Abgabe
von Freiexemplaren an Mitarbeiter, Lazarette und Soldatenheime, jedoch nicht
mehr als ein Exemplar, und die Abgabe von Belegeremplaren an Inserenten
gestattet.
§ 9
Wer unbedrucktes, maschinenglattes, holzhaltiges Druckpapier im Besitze hat,
hat es der Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungsgewerbe auf deren
Verlangen käuflich zu überlassen. Dies gilt nicht für Mengen, die nach § 1
Ziffer 3 als Reserve des Besitzers anzusehen sind.
Erfolgt die Überlassung nicht freiwillig, so wird das Eigentum auf Antrag
der Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungsgewerbe durch die zuständigen
Behörden auf die Kriegswirtschaftsstelle übertragen. Welche Behörden zuständig
sind, bestimmt die oberste Landeszentralbehörde. Die Anordnung ist an den
Besitzer des Druckpapiers zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die An-
ordnung dem Besitzer zugeht.