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§ 4
Die nachstehend bezeichneten Stoffe sind insoweit, als bei jedem angegeben
ist, geeignet, Leder zu ersetzen, und zwar
in dem Absatz, abgesehen von dem oberen Teile:
Holz und die unter den Bezeichnungen Melvo und Hidite bekannten
Kunsterzeugnisse,
in der Hinterkappe:
das unter der Bezeichnung Granitol bekannte Kunsterzeugnis.
Die Brandsohle kann durch Überziehen mit Webstoff verstärkt werden.
§ 5
Die im § 1 Abs. 2 der Verordnung vorgeschriebene Bezeichnung ist von
dem Hersteller anzubringen. Sie besteht in den Worten „Laufsohle nicht aus
Leder“.
Die im § 9 Abs. 2 Halbsatz 2 der Verordnung vorgeschriebene Bezeichnung
ist von demjenigen (Hersteller oder Händler) anzubringen, in dessen Besitze sich die
Ware befindet. Sie muß die für die einzelnen Schuhteile verwendeten Stoffe
angeben, z. B. „Brandsohle aus Linoleum“, „Hinterkappe aus Pappe“.
Die Bezeichnung muß in deutscher Sprache abgefaßt, deutlich, dauerhaft
und leicht lesbar sein. Sie ist auf einem aus festem Stoffe (Pappe oder der-
gleichen) bestehenden Zettel von der Form eines rechtwinkligen Vierecks mit
gleichen, je 5 Zentimeter langen Seiten aufzudrucken. Der bedruckte Zettel ist an
jedem Schuh oder Stiefel dauerhaft zu befestigen.
Das Feilhalten und Verkaufen von Schuhwerk ohne die erforderlichen
Zettel ist unzulässig.
§ 6
Der nach § 5 der Verordnung auszuhängende Abdruck ist in großer, deut-
licher Schrift herzustellen. Der Aushang muß in die Augen fallen und so ange-
bracht sein, daß er von jedermann leicht gelesen werden kann.
§ 7
Mit dem Inkrafttreten der Verordnung unterliegt auch Schuhwerk, das
in der Herstellung begriffen ist, dem Verbote des § 1 Abs. 1; die Fertigstellung
angefangener Gegenstände, ohne Rücksicht auf die Vorschriften des § 1 Abs. 1 der
Verordnung, ist nur noch bis zum 8. Juli 1916 zulässig. Alsdann noch unfertige
Schuhe und Stiefel sind nicht als vorher hergestellt im Sinne des § 9 Abs. 2
Halbsatz 1 anzusehen und sind, wenn sie den Anforderungen des § 1 Abs. 1 der
Verordnung nicht entsprechen, vom Verkehr ausgeschlossen.
Berlin, den 22. Juni 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.