Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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§ 4 
Die nachstehend bezeichneten Stoffe sind insoweit, als bei jedem angegeben 
ist, geeignet, Leder zu ersetzen, und zwar 
in dem Absatz, abgesehen von dem oberen Teile: 
Holz und die unter den Bezeichnungen Melvo und Hidite bekannten 
Kunsterzeugnisse, 
in der Hinterkappe: 
das unter der Bezeichnung Granitol bekannte Kunsterzeugnis. 
Die Brandsohle kann durch Überziehen mit Webstoff verstärkt werden. 
§ 5 
Die im § 1 Abs. 2 der Verordnung vorgeschriebene Bezeichnung ist von 
dem Hersteller anzubringen. Sie besteht in den Worten „Laufsohle nicht aus 
Leder“. 
Die im § 9 Abs. 2 Halbsatz 2 der Verordnung vorgeschriebene Bezeichnung 
ist von demjenigen (Hersteller oder Händler) anzubringen, in dessen Besitze sich die 
Ware befindet. Sie muß die für die einzelnen Schuhteile verwendeten Stoffe 
angeben, z. B. „Brandsohle aus Linoleum“, „Hinterkappe aus Pappe“. 
Die Bezeichnung muß in deutscher Sprache abgefaßt, deutlich, dauerhaft 
und leicht lesbar sein. Sie ist auf einem aus festem Stoffe (Pappe oder der- 
gleichen) bestehenden Zettel von der Form eines rechtwinkligen Vierecks mit 
gleichen, je 5 Zentimeter langen Seiten aufzudrucken. Der bedruckte Zettel ist an 
jedem Schuh oder Stiefel dauerhaft zu befestigen. 
Das Feilhalten und Verkaufen von Schuhwerk ohne die erforderlichen 
Zettel ist unzulässig. 
§ 6 
Der nach § 5 der Verordnung auszuhängende Abdruck ist in großer, deut- 
licher Schrift herzustellen. Der Aushang muß in die Augen fallen und so ange- 
bracht sein, daß er von jedermann leicht gelesen werden kann. 
§ 7 
Mit dem Inkrafttreten der Verordnung unterliegt auch Schuhwerk, das 
in der Herstellung begriffen ist, dem Verbote des § 1 Abs. 1; die Fertigstellung 
angefangener Gegenstände, ohne Rücksicht auf die Vorschriften des § 1 Abs. 1 der 
Verordnung, ist nur noch bis zum 8. Juli 1916 zulässig. Alsdann noch unfertige 
Schuhe und Stiefel sind nicht als vorher hergestellt im Sinne des § 9 Abs. 2 
Halbsatz 1 anzusehen und sind, wenn sie den Anforderungen des § 1 Abs. 1 der 
Verordnung nicht entsprechen, vom Verkehr ausgeschlossen. 
Berlin, den 22. Juni 1916. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
	        
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