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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1916
Nr. 132
Iuhalt: Bekanntmachung über Preisbeschränkungen bei Verkäufen von Seilerwaren. S. 545. —
Bekanntmachung über das Verbot des Vorverkaufs der Ernte des Jahres 1916. S. 545.
(Nr. 5269.) Bekanntmachung über Preisbeschränkungen bei Verkäufen von Seilerwaren.
Vom 21. Juni 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Die Vorschriften der Bekanntmachung über Preisbeschränkungen bei Ver-
käufen von Web., Wirk- und Strickwaren vom 30. März 1916 (Reichs-Gesetzbl.
S. 214) finden auf Seilerwaren, gleichgültig aus welchen Spinnstoffen sie her-
gestellt sind, sowie auf die aus ihnen gefertigten Erzeugnisse Anwendung.
§ 2
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Verordnung.
Berlin, den 21. Juni 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
(Nr. 5270) Bekanntmachung über das Verbot des Vorverkaufs der Ernte des Jahres 1916.
Vom 21. Juni 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des
Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Reichs-Gesetzbl. 1916. 139
Ausgegeben zu Berlin den 22. Juni 1916.