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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1916
Nr. 133
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Erntevorschätzungen im Jahre 1916. S. 847.
(Nr. 5271) Bekanntmachung, betreffend die Erntevorschätzungen im Jahre 1916. Vom
21. Juni 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Die Erntevorschätzung findet statt:
a) in der Zeit vom 1. bis 20. Juli 1916 für Winter- und Sommer-
weizen, Spelz — Dinkel, Fesen — sowie Emer und Einkorn (Winter-
und Sommerfrucht), Winter- und Sommerroggen, Gerste (Winter- und
Sommerfrucht) und Gemenge aus Getreide der vorgenannten Arten zur
menschlichen Ernährung geeignet;
b) in der Zeit vom 1. bis 20. August 1916 für Hafer, auch im Gemenge
mit Getreide oder Hülsenfrüchten;
c) in der Zeit vom 1. bis 25. September 1916 für Kartoffeln, Zucker-
rüben und Futterrüben — Runkelrüben, Kohlrüben (Bodenkohlrabi,
Wruken), Wasserrüben, Herbstrüben, Stoppelrüben (Turnips), Möhren
(Karotten) —.
§ 2
Die Erntevorschätzung erfolgt auf Grund der Ernteflächenerhebung nach
der Bundesratsverordnung vom 18. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 383) durch
Feststellung von Durchschnittshektarerträgen für die einzelnen Gemeinden. Die
Feststellung der Durchschnittserträge liegt den zu diesem Zwecke ernannten Sach-
verständigen oder Vertrauensleuten ob.
Reichs-Gesetzbl. 1916.
Ausgegeben zu Berlin den 22. Juni 1916.
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