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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1916
Nr. 134
Inhalt: Frachturkundenstempelgesetz. S. 555.
(Nr. 5272) Frachturkundenstempelgesetz. Vom 17. Juni 1916.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und
des Reichstags, was folgt:
Artikel I
Nummer 6 des Tarifs zum Reichsstempelgesetze vom 3. Juli 1913 (Reichs-
Gesetzbl. S. 639) wird, wie folgt, geändert:
1. Tarifnummer 6 d erhält in Spalte 2, 3 folgende Fassung:
d) Frachturkunden im Eisenbahnverkehr über
1. Frachtstückgut und Expreßgut 10 Pfennig,
2. Eilstückgut .............................. 20 "
3. Frachtgut in Wagenladungen
bei einem Frachtbetrage von nicht mehr als
25 Mark . . ... 1Mark,
bei höheren Beträgen 2 „
4. Eilgut in Wagenladungen
bei einem Frachtbetrage von nicht mehr als
25 Mark . . . . .. 1 Mark 50 Pfennig,
bei höheren Beträgen 8„
Die Steuersätze für Wagenladungen ermäßigen
sich auf die Hälfte, wenn das Ladegewicht des gestellten
Wagens weniger als 10 Tonnen beträgt;
Reichs-Gesetzbl. 1916. 141
Ausgegeben zu Berlin den 23. Juni 1916.