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V. Im § 19 Abs. 2 wird vor dem letzten Satze eingeschaltet:
Nehmen Arbeiter oder Beamte infolge derartiger Übertragungen
auf einer anderen Arbeitsstelle Arbeit, die mehr als 6 Kilometer von
ihrem bisherigen Wohnort entfernt ist, so sind ihnen im Falle eines
hierdurch veranlaßten Wohnungswechsels von dem übertragenden Kali-
werksbesitzer Umzugskosten zu gewähren, sofern dies nicht von anderer
Seite bereits geschieht.
VI. Hinter § 20 wird folgender § 20 a eingeschaltet:
§ 20 a
Für die Zeit vom Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes bis zum
30. Juni 1917 dürfen die Preise für das Inland
für Carnallit mit mindestens 9 Prozent in
und weniger als 12 Prozent K2O gemahlenem 110 Pf.
für Rohsalze mit 12 bis 15 Prozent K2O 13,0 »
Zustand
für Düngesalze mit 20 bis 22 Prozent K2O. . .. 18,0 Pfennig
* » : 30 32 : K20 18,5 „
v » : 40 42 : K2O 20,5
* Chlorkaliim „ 50 „60 „ K2O 32,0 „
» - : über 60 » K2O 35,0 „
schwefelsaures Kali mit über 42 „ K2O 38,0 „
schwefelsaure Kalimagnesia 35,0 „
für 1 Prozent Kali (K2O) im Doppelzentner nicht übersteigen.
Für die gleiche Zeit tritt eine Kürzung der Beteiligungsziffer
(Abs. 1 bis 3 des § 13) ein, sofern der innerhalb einer Arbeiterklasse
im Jahresdurchschnitt gezahlte Lohn hinter dem Durchschnittslohne der
Kalenderjahre 1912 und 1913 zuzüglich 80 Pfennig für die Schicht
zurückbleibt. Diese Bestimmung findet auf § 13 Abs. 4 und die §§ 14
und 15 entsprechende Anwendung.
VII. Im § 27 Abs. 3 treten in der ersten und in der vierten Zeile an
Stelle der Worte „das Rechnungsjahr 1915“ die Worte „die Rech-
nungsjahre 1915 und 1916“.
VIII. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Großes Hauptquartier, den 21. Juni 1916.)
(Siegel) Wilhelm
Dr. Helfferich
Berichtigung
In der Bekanntmachung über das Verfüttern von Kartoffeln vom 8. Juni 1916
(Reichs-Gesetzbl. Nr. 117 S. 446) muß es im ersten Satze anstatt 10. April“
„15. April“ heißen.
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.