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2. von dem nach dem Besitzsteuergesetze für den 31. Dezember 1916 fest-
gestellten Vermögen, insoweit es neunzig vom Hundert des für den Beginn des
Veranlagungszeitraums festgestellten Vermögens übersteigt und insoweit es weder
der Besitzsteuer noch der Abgabe nach Nr. 1 unterliegt .. . .. . 1 vom Hundert.
Von der Abgabe nach Nr. 2 sind befreit Vermögen, die zwanzigtausend
Mark nicht übersteigen. Abgabebeträge unter zehn Mark werden nicht erhoben.
§ 10
Bei Steuerpflichtigen, die Gesellschafter einer inländischen Gesellschaft mit
beschränkter Haftung sind, bleibt derjenige Abgabebetrag (§ 9 Nr. 1) zur Hälfte
unerhoben, der verhältnismäßig auf den Vermögenszuwachs in Höhe des der Be-
teiligung entsprechenden Betrags des abgabepflichtigen Mehrgewinns der Gesell-
schaft entfällt. Der unerhoben bleibende Abgabebetrag darf jedoch nicht höher
sein als der verhältnismäßige Betrag der Gesellschaftsabgabe.
Abs. 1 findet nur Anwendung
1. auf Gesellschafter, die Geschäftsanteile in Höhe von mindestens der
Hälfte des Stammkapitals besitzen, sowie auf Gesellschafter, die zu ein-
ander im Verhältnis von Ehegatten, von Verwandten in gerader Linie,
von Geschwistern oder Erben von Geschwistern stehen und zusammen
Geschäftsanteile in Höhe von mindestens der Hälfte des Stammkapitals
besitzen, in beiden Fällen vorausgesetzt, daß während der ganzen Dauer
der Kriegsgeschäftsjahre das eingezahlte Stammkapital der Gesellschaft
dreihunderttausend Mark nicht überstiegen hat,
auf Gesellschafter, die vor dem 1. August 1914 als Geschäftsführer
oder Prokuristen der Gesellschaft bestellt waren und aus dieser Stellung
bis zum Schlusse des letzten Kriegsgeschäftsjahrs nicht ausgeschieden
sind, es sei denn infolge Ablebens oder Krankheit, sowie auf Gesell-
schafter, die Ehegatten oder Erben solcher Personen sind, wenn diese
Gesellschafter in beiden Fällen allein oder zusammen Geschäftsanteile
in Höhe von mindestens der Hälfte des Stammkapitals besitzen.
§ 11
Der Inhaber eines Lehens, Fideikommisses oder Stammguts ist berechtigt,
den Betrag der Abgabe, der auf eine Vermehrung des Lehens-, Fideikommiß- oder
Stammgutvermögens entfällt, aus diesem Vermögen zu entnehmen und zu diesem
Zwecke über das Vermögen selbständig zu verfügen. Ist eine Aufsichtsbehörde
vorhanden, so ist ihre Genehmigung zu der Verfügung erforderlich.
§ 12
Die Pflicht zur Entrichtung der nach diesem Gesetze geschuldeten Abgabe
entfällt nicht dadurch, daß ein Steuerpflichtiger vor dem 1. Januar 1917 seinen
inländischen Wohnsitz oder Aufenthalt aufgibt.
Hat die Aufgabe des inländischen Wohnsitzes oder Aufenthalts den Wegfall
der Steuerpflicht nach dem Besitzsteuergesetze zur Folge, so ist der der außer-
ordentlichen Abgabe unterliegende Vermögenszuwachs mit der Maßgabe festzu-
2.