Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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§ 20 
Gesellschaften der im § 13 bezeichneten Art, die ihren Sitz im Ausland 
haben, aber im Inland einen Geschäftsbetrieb unterhalten (ausländische Gesell- 
schaften), haben die Abgabe von dem auf den inländischen Geschäftsbetrieb ent- 
fallenden Mehrgewinne zu entrichten. Die Grundsätze, die bei einer bundes- 
staatlichen Einkommensteuerveranlagung für die Ausscheidung des auf den in- 
ländischen Geschäftsbetrieb entfallenden Teiles des steuerbaren Gesamteinkommens 
maßgebend waren, sind auch bei der Berechnung des auf den inländischen Betricb 
entfallenden Teiles des Mehrgewinns anzuwenden. Wo eine Einkommensteuer 
nicht eingeführt ist, hat die Landesregierung entsprechende Vorschriften zu erlassen. 
§ 21 
Die Abgabe beträgt für ausländische Gesellschaften bei einem Mehrgewinn 
im Jahresdurchschnitt von · . " 
nicht mehr als 20 000 Mark 10 vom Hundert des Mehrgewinns, 
mehr als 20000 bis zu 40000 „ 12 „ » - » 
»2 40000 » 60000 » 14 2 » - 2 
60000 „ 80000 „ 16 „ r » » 
80000 „ 100000 „ 18 „ » » » 
» »100000 -h »120000 - 20 2 - y 2 
» 120000 „ 140 000 „ 22 „ » » » 
140000 -Ê »160000 »24 2 » » » 
* 160 000 „ 180 000 " 26 r » 2 
: 180000 „ " 200 000 „ 28 „ » » » 
» » 200000 Ê- » 250000 » 30 „ » » 
?"" 250000 „ 500000 „ 40 „ » » 9 
» 2500000 . . . . . .. . . . . . . . .. 45 » » » 2 
§ 19 Abs. 4 findet Anwendung. 
§ 22  
Die Abgabe wird von den Gesellschaften insoweit nicht erhoben, als sie 
verhältnismäßig auf Gewinnbeträge entfällt, die zu ausschließlich gemeinnützigen 
Zwecken bestimmt worden sind und deren dauernde Verwendung zu solchen Zwecken 
gesichert ist. Ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen, wird nach näherer 
Bestimmung des Bundesrats im Verwaltungsweg entschieden. 
Die Abgabe wird ferner auch insoweit nicht erhoben, als sie den Betrag 
der nach den Vorschriften des Gesetzes über vorbereitende Maßnahmen zur Be- 
steuerung der Kriegsgewinne vom 24. Dezember 1915 zu bildenden Sonderrücklage 
übersteigt. 
Abs. 2 gilt insoweit nicht, als bei der Bildung der Sonderrücklage Ab- 
schreibungen, die gemäß § 3 Satz 2 des Gesetzes vom 24. Dezember 1915 als 
Bestandteil des Geschäftsgewinns eines Kriegsgeschäftsjahrs anzusehen waren, un- 
berücksichtigt geblieben sind.
	        
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