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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1916
Nr. 138
Inhalt: Gesetz, betreffend eine mit den Post- und Telegraphengebühren zu erhebende außerordentliche Reichs-
abgabe. S. 577. — Verordnung über das Inkrafttreten des Gesetzes, betreffend eine mit den
Post- und Telegraphengebühren zu erhebende außerordentliche Reichsabgabe. S. 580 — Bekannt-
machung über die Preise für Düngemittelsäcke. S. 580.
(Nr. 5277) Gesetz, betreffend eine mit den Post- und Telegraphengebühren zu erhebende
außerordentliche Reichsabgabe. Vom 21. Juni 1916.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
§ 1
Die in der nachfolgenden Zusammenstellung bezeichneten Reichsabgaben werden
neben den Post- und Telegraphengebühren erhoben.
§ 2
Die Vorschriften über die Entrichtung, Erhebung, Beitreibung und Hinter-
ziehung der Post- und Telegraphengebühren gelten auch für die Reichsabgaben.
§ 3
Der Reichskanzler wird ermächtigt, an Stelle der Einzelabrechnungen über
die Reichsabgaben eine vereinfachte Abrechnung, insbesondere die Zahlung von
Pauschbeträgen für die Reichs-Post- und Telegraphenverwaltung anzuordnen und
mit den Regierungen von Bayern und Württemberg zu vereinbaren.
Für die Dauer der Erhebung der Reichsabgabe werden die von Bayern
und Württemberg entsprechend dem Überschusse der Reichs-Post- und Telegraphen-
verwaltung jährlich zu zahlenden Ausgleichungsbeträge nach dem Verhältnis der
Gebühreneinnahme von Bayern und Württemberg zu der des Reichs berechncet.
Weichen die Gebührensätze in Bayern und Württemberg von denen der Reichs-
Post- und Telegraphenverwaltung ab, so wird die Gebühreneinnahme für die
Berechnung entsprechend richtig gestellt. Als Gebühreneinnahme im Sinne dieser
Vorschriften gelten die Postbeförderungs-, die Telegramm- und Fernsprechgebühren,
die Zeitungsgebühren und die Einnahme aus dem Postscheckverkehre.
Reichs-Gesetzbl. 1916. 146
Ausgegeben zu Berlin den 26. Juni 1916.