Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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Als Reichsabgabe wird 
ein Zuschlug zu den Post- 
und Telegraphengebühren 
erhoben in Höhe von 
Lfde. 
Nr. Gegenstand 
  
8. Anschlüsse an ein Orts-, Vororts- oder Be- » 
zirksfernsprechnetz...................... 10 v.H. von jeder Pauschgebühr 
9. Ortsgespräche von Teilnehmeranschlüssen · 
gegen Grundgebühr, Gespräche im Vororts- 
verkehr, im Bezirksverkehr und im Fern- 
  
  
verkerr . . . . 10 v. H. von der Gebühr jedes Gespräch 
10. Fernsprech-Nebenanschlüsse .. . 10 v. H. von der Gebühr von jedem Nebenanschluß  
Anmerkungen: 
I. Ermäßigungen. Zu Nr. 9. Für dringende Gespräche ist die Reichsabgabe 
nur in Höhe der Abgabe für nicht dringende Gespräche zu erheben. 
II. Befreiungen. 
Von der Reichsabgabe sind frei: 
a) (Zu § 1) Sendungen, die an Angehörige des Heeres und der Marine 
gerichtet sind oder von ihnen herrühren, wenn sie Porto- oder Ge- 
bührenvergünstigungen genießen. 
b) (Zu § 1) Sendungen im Verkehr mit dem Auslande, soweit Ver- 
träge mit anderen Staaten entgegenstehen. 
c) (Zu Nr. 3) Gewöhnliche Pakete, die nur Zeitungen oder Zeitschriften 
enthalten, wenn die Zeitungen oder Zeitschriften vom Verleger an 
andere Zeitungsverleger oder an Personen verschickt werden, die sich 
nicht gewerbsmäßig mit dem Vertriebe dieser Zeitungen oder Zeit- 
schriften befassen. Die Postanstalten sind berechtigt, zum Zwecke 
der Prüfung des Paketinhalts die Offnung der Pakete an Amtsstelle 
zu verlangen oder selbst vorzunehmen. Die näheren Bestimmungen 
werden durch die Postordnung erlassen. 
d) (Zu Nr. 6) Pressetelegramme, das sind an Zeitungen, Beitschriften 
oder Nachrichtenbureaus gerichtete Telegramme in offener Sprache, 
wenn ihr Inhalt aus politischen, Handels- oder anderen Nachrichten 
von allgemeiner Bedeutung besteht, die zur Veröffentlichung in Zeitungen 
und Zeitschriften bestimmt sind. Die näheren Bestimmungen werden 
durch die Telegraphenordnung erlassen. 
III. Übergangsvorschriften. 
a) (Zu Nr. 1b) Bei Briefen, die nach den bisherigen Vorschriften 
freigemacht sind, wird in den ersten beiden Monaten nach dem In- 
krafttreten dieses Gesetzes nur die Reichsabgabe, nicht das gesetzliche 
Zuschlagporto von 10 Pfennig nacherhoben. 
b) (Zu Nr. 8 und 10) Jeder Teilnehmer ist in den ersten beiden 
Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes berechtigt, seinen 
Anschluß mit einmonatiger Frist zu kündigen.
	        
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