Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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§ 3 
Die Erlaubnis wird auf Antrag erteilt. Sie kann zeitlich, örtlich und sach- 
lich begrenzt werden. Wird sie örtlich unbegrenzt erteilt, so wirkt sie für das 
Reichsgebiet. Vorschriften, nach denen die Ausübung des Handels mit bestimmten 
Lebens- oder Futtermitteln in einzelnen Teilen des Reichs anderweitigen Beschrän- 
kungen unterliegt, bleiben unberührt. 
Sie kann versagt werden, wenn Bedenken volkswirtschaftlicher Art oder 
persönliche oder sonstige Gründe der Erteilung entgegenstehen, oder wenn der An- 
tragsteller vor dem 1. August 1914 mit Lebens- oder Futtermitteln nicht ge- 
handelt hat. 
§ 4 
Die Erlaubnis kann von der Stelle, die zu ihrer Erteilung zuständig ist, 
zurückgenommen werden, wenn sich nachträglich Umstände ergeben, die die Ver- 
sagung der Erlaubnis rechtfertigen würden. 
In den Fällen des § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 kann der Handel in solchen 
Fällen untersagt werden. 
§ 5 
Gegen die Versagung und die Zurücknahme der Erlaubnis sowie gegen die 
Untersagung des Handels ist nur Beschwerde zulässig; sie hat keine aufschiebende 
Wirkung. 
§ 6 
Zur Erteilung und Entziehung der Erlaubnis sowie zur Untersagung des 
Handels sind durch die Landeszentralbehörden besondere Stellen zu errichten, denen 
Vertreter des Handels angehören müssen. Den Vorsitz hat ein Beamter zu führen. 
Vor der Bestellung der Vertreter des Handels sollen die amtlichen Handelsver- 
tretungen gehört werden. 
Die Landeszentralbehörden bestimmen, welche Behörden zur Entscheidung 
über die Beschwerde zuständig sind. 
Ist der Vorsitzende der zunächst entscheidenden Stelle mit der Entscheidung 
nicht einverstanden, so kann er die Entscheidung der Beschwerdebehörde herbei- 
führen. Die zur Entscheidung berufenen Stellen und Behörden können die Vor- 
legung der Handelsbücher sowie anderer Beweismittel über die geschäftliche Tätig- 
keit des Antragstellers verlangen. 
Die Landeszentralbehörden bestimmen das Nähere über die Zusammensetzung 
der Stellen und das Verfahren. 
 § 7 
Örtlich zuständig zur Entscheidung ist die Stelle, in deren Bezirk die Haupt- 
niederlassung des Handelsbetriebs, der gegründet werden soll, liegt. Fehlt es an 
einer inländischen Hauptniederlassung, so bestimmt die Landeszentralbehörde des 
Bundesstaats, in dem der Handel betrieben wird, oder betrieben werden soll, die 
zuständige Stelle.
	        
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