Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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2. bei Ankündigungen über Erwerb oder Veräußerung von Lebens- oder 
Futtermitteln oder über die Vermittlung solcher Geschäfte Angaben zu 
machen, die geeignet sind, einen Irrtum über die geschäftlichen Ver- 
hältnisse des Anzeigenden oder die Menge der ihm zur Verfügung 
stehenden Vorräte und über den Anlaß oder Zweck des Ankaufs, Ver- 
kaufs oder der Vermittlung zu erwecken. 
Das Verbot im Abs. 1 Nr. 1 findet keine Anwendung auf Behörden. Die 
Landeszentralbehörden können die Erteilung der Genehmigung einer anderen Be- 
hörde als der Ortspolizeibehörde übertragen. 
Die Verleger periodisch erscheinender Druckschriften sind verpflichtet, die 
Unterlagen für die erscheinenden Anzeigen über Lebens- und Futtermittel auf die 
Dauer von mindestens drei Monaten vom Tage des Erscheinens ab aufzubewahren. 
Eine Prüfungspflicht dahin, ob die Anzeigen dem Verbot im Abs. 1 zuwiderlaufen, 
liegt den Verlegern sowie den bei der Herstellung und Verbreitung der Druck. 
schriften tätigen Personen nicht ob. 
§ 13 
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehn- 
tausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer den Vorschriften 
im § 12 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 zuwiderhandelt. 
Werden in den Fällen des § 12 Abs. 1 Nr. 2 die Angaben in einem ge. 
schäftlichen Betriebe von einem Angestellten oder Beauftragten gemacht, so ist der 
Inhaber oder Leiter des Betriebs neben dem Angestellten oder Beauftragten 
strafbar, wenn die Handlung mit seinem Wissen geschah. 
§ 14 
Die Verordnung tritt mit dem 28. Juni 1916 in Kraft. 
Berlin, den 24. Juni 1916. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblattes vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
	        
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