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2. bei Ankündigungen über Erwerb oder Veräußerung von Lebens- oder
Futtermitteln oder über die Vermittlung solcher Geschäfte Angaben zu
machen, die geeignet sind, einen Irrtum über die geschäftlichen Ver-
hältnisse des Anzeigenden oder die Menge der ihm zur Verfügung
stehenden Vorräte und über den Anlaß oder Zweck des Ankaufs, Ver-
kaufs oder der Vermittlung zu erwecken.
Das Verbot im Abs. 1 Nr. 1 findet keine Anwendung auf Behörden. Die
Landeszentralbehörden können die Erteilung der Genehmigung einer anderen Be-
hörde als der Ortspolizeibehörde übertragen.
Die Verleger periodisch erscheinender Druckschriften sind verpflichtet, die
Unterlagen für die erscheinenden Anzeigen über Lebens- und Futtermittel auf die
Dauer von mindestens drei Monaten vom Tage des Erscheinens ab aufzubewahren.
Eine Prüfungspflicht dahin, ob die Anzeigen dem Verbot im Abs. 1 zuwiderlaufen,
liegt den Verlegern sowie den bei der Herstellung und Verbreitung der Druck.
schriften tätigen Personen nicht ob.
§ 13
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehn-
tausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer den Vorschriften
im § 12 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 zuwiderhandelt.
Werden in den Fällen des § 12 Abs. 1 Nr. 2 die Angaben in einem ge.
schäftlichen Betriebe von einem Angestellten oder Beauftragten gemacht, so ist der
Inhaber oder Leiter des Betriebs neben dem Angestellten oder Beauftragten
strafbar, wenn die Handlung mit seinem Wissen geschah.
§ 14
Die Verordnung tritt mit dem 28. Juni 1916 in Kraft.
Berlin, den 24. Juni 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
Den Bezug des Reichs-Gesetzblattes vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.