— 585 —
Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1916
Nr. 140
Inhalt: Bekanntmachung über die Festsetzung von Preisen für Süßwasserfische. S. 585.
(Nr. 5281) Bekanntmachung über die Festsetzung von Preisen für Süßwasserfische. Vom
24. Juni 1916.
Auf Grund der Verordnung des Bundesrats vom 1. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl.
S. 347) wird über die Regelung der Preise für Süßwasserfische folgendes bestimmt:
I
Beim Verkaufe von Süßwasserfischen im Großhandel dürfen für fünfzig
Kilogramm Reingewicht einschließlich Verpackung folgende Preise nicht überschritten
werden:
bei Karpfen . .. 105 Mark,
» Schleien .... .. .. . . . . . .. . . . . . .. .. .. . .. . . ... 125 „
: Hechten . .. .. .. . ... 120 „
* Bleien oder Brachsen von 1 Kilogramm und darüber 80 „
unter 1 Kilogramm . . . . .. . . .. 60 „
» Plötzen und Rotaugen von 1 Kilogramm und darüber 60 „
unter 1 Kilogramm . .. . . . . . . . 50 „
II
Insoweit für Süßwasserfische gemäß § 4 der Verordnung des Bundesrats
vom 1. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 347) Hochstpreise für die Abgabe im
Kleinverkauf an den Verbraucher festgesetzt werden, dürfen sie für 0,5 Kilogramm
folgende Sätze nicht übersteigen:
Reichs- Gesetzbl. 1916.
Ausgegeben zu Berlin den 26. Juni 1916.