Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

— 585 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1916 
  
  
  
  
  
Nr. 140 
Inhalt: Bekanntmachung über die Festsetzung von Preisen für Süßwasserfische. S. 585. 
  
  
  
(Nr. 5281) Bekanntmachung über die Festsetzung von Preisen für Süßwasserfische. Vom 
24. Juni 1916. 
Auf Grund der Verordnung des Bundesrats vom 1. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 347) wird über die Regelung der Preise für Süßwasserfische folgendes bestimmt: 
I 
Beim Verkaufe von Süßwasserfischen im Großhandel dürfen für fünfzig 
Kilogramm Reingewicht einschließlich Verpackung folgende Preise nicht überschritten 
werden: 
bei Karpfen . .. 105 Mark, 
» Schleien .... .. .. . . . . . .. . . . . . .. .. .. . .. . . ... 125 „ 
: Hechten . .. .. .. . ... 120 „ 
* Bleien oder Brachsen von 1 Kilogramm und darüber 80 „ 
unter 1 Kilogramm . . . . .. . . .. 60 „ 
» Plötzen und Rotaugen von 1 Kilogramm und darüber 60 „ 
unter 1 Kilogramm . .. . . . . . . . 50 „ 
II 
Insoweit für Süßwasserfische gemäß § 4 der Verordnung des Bundesrats 
vom 1. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 347) Hochstpreise für die Abgabe im 
Kleinverkauf an den Verbraucher festgesetzt werden, dürfen sie für 0,5 Kilogramm 
folgende Sätze nicht übersteigen: 
Reichs- Gesetzbl. 1916. 
Ausgegeben zu Berlin den 26. Juni 1916.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.