Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

— 587 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1916 
  
  
  
  
Nr. 141 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Veräußerung von Binnenschiffen an Nichtreichsangehörige. S. 587. 
— Bekanntmachung gegen irreführende Bezeichnung von Nahrungs- und Genußmitteln. S. 588. — 
Bekanntmachung über fetthaltige Zubereitungen. S. 589. — Bekanntmachung über die 
Kartoffelversorgung. S. 590. — Bekanntmachung über die Verwertung von Speiseresten und 
Küchenabfällen. S. 593. 
  
  
  
(Nr. 5282) Bekanntmachung, betreffend Veräußerung von Binnenschiffen an Nichtreichsan- 
gehörige. Vom 26. Juni 1916. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1 
Alle Rechtsgeschäfte, durch die das Eigentum eines zur Schiffahrt auf 
Flüssen oder sonstigen Binnengewässern bestimmten Schiffes ganz oder teilweise 
von einem Reichsangehörigen an einen Nichtreichsangehörigen übertragen werden 
soll, sind verboten. 
Das gleiche gilt für Rechtsgeschäfte, durch die das Eigentum von Schiffen, 
die zur Schiffahrt auf Flüssen oder sonstigen Binnengewässern bestimmt sind und 
für Rechnung eines Reichsangehörigen gebaut oder für Rechnung eines Nicht- 
reichsangehörigen deutschen Werften in Bau gegeben werden, an Nichtreichs- 
angehörige übertragen werden soll. 
Ferner sind für die im Abs. 1 bezeichneten Schiffe, die in ein deutsches 
Schiffsregister eingetragen sind und eine Tragfähigkeit von mehr als 15 000 Kilo- 
gramm haben, sowie für die im Abs. 2 bezeichneten Schiffe mit einer solchen 
Tragfähigkeik verboten: 
1. alle die Beförderung von Gütern bezweckenden Miet- oder Frachtver- 
träge, durch die zusammen mehr als der dritte Teil des Nettoraum- 
gehalts oder der Tragfähigkeit eines solchen Schiffes in Anspruch 
genommen wird, soweit die Beförderung nicht ausschließlich von oder 
nach Häfen des Inlandes erfolgen soll; 
2. alle Verträge, durch die ein solches Schiff einem Nichtreichsangehörigen 
für einen anderen Zweck als für die Beförderung von Gütern zum 
Gebrauch überlassen wird. 
Reichs-Gesetzbl. 1916. 
Ausgegeben zu Berlin den 27. Juni 1916. 149
	        
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