— 587 —
Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1916
Nr. 141
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Veräußerung von Binnenschiffen an Nichtreichsangehörige. S. 587.
— Bekanntmachung gegen irreführende Bezeichnung von Nahrungs- und Genußmitteln. S. 588. —
Bekanntmachung über fetthaltige Zubereitungen. S. 589. — Bekanntmachung über die
Kartoffelversorgung. S. 590. — Bekanntmachung über die Verwertung von Speiseresten und
Küchenabfällen. S. 593.
(Nr. 5282) Bekanntmachung, betreffend Veräußerung von Binnenschiffen an Nichtreichsan-
gehörige. Vom 26. Juni 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Alle Rechtsgeschäfte, durch die das Eigentum eines zur Schiffahrt auf
Flüssen oder sonstigen Binnengewässern bestimmten Schiffes ganz oder teilweise
von einem Reichsangehörigen an einen Nichtreichsangehörigen übertragen werden
soll, sind verboten.
Das gleiche gilt für Rechtsgeschäfte, durch die das Eigentum von Schiffen,
die zur Schiffahrt auf Flüssen oder sonstigen Binnengewässern bestimmt sind und
für Rechnung eines Reichsangehörigen gebaut oder für Rechnung eines Nicht-
reichsangehörigen deutschen Werften in Bau gegeben werden, an Nichtreichs-
angehörige übertragen werden soll.
Ferner sind für die im Abs. 1 bezeichneten Schiffe, die in ein deutsches
Schiffsregister eingetragen sind und eine Tragfähigkeit von mehr als 15 000 Kilo-
gramm haben, sowie für die im Abs. 2 bezeichneten Schiffe mit einer solchen
Tragfähigkeik verboten:
1. alle die Beförderung von Gütern bezweckenden Miet- oder Frachtver-
träge, durch die zusammen mehr als der dritte Teil des Nettoraum-
gehalts oder der Tragfähigkeit eines solchen Schiffes in Anspruch
genommen wird, soweit die Beförderung nicht ausschließlich von oder
nach Häfen des Inlandes erfolgen soll;
2. alle Verträge, durch die ein solches Schiff einem Nichtreichsangehörigen
für einen anderen Zweck als für die Beförderung von Gütern zum
Gebrauch überlassen wird.
Reichs-Gesetzbl. 1916.
Ausgegeben zu Berlin den 27. Juni 1916. 149