Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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§ 2 
Diese Verordnung tritt mit dem 3. Juli 1916 in Kraft. Der Reichs- 
kanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Berlin, den 26. Juni 1916. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
  
(Nr. 5284) Bekanntmachung über fetthaltige Zubereitungen. Vom 26. Juni 1916. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1 
Fetthaltige Zubereitungen, welche Butter oder Schweineschmalz zu ersetzen 
bestimmt sind, ausgenommen Margarine und Kunstspeisefett, dürfen gewerbsmäßig 
nicht hergestellt, feilgehalten, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden. 
Dies gilt insbesondere für Erzeugnisse, die außer Butter, Margarine oder 
einem Speisefett oder Speiseöl auch Milch (irgendeiner Art), Wasser, Quark, 
Stärke, Mehl, mehlartige Stoffe, Kartoffel oder Gelatine enthalten. 
Der Reichskanzler kann Ausnahmen zulassen. 
§ 2 
Margarine, die in 100 Gewichtsteilen weniger als 76 Gewichtsteile Fett 
oder mehr als 20 Gewichtsteile Wasser enthält, darf gewerbsmäßig nicht feil- 
gehalten oder verkauft werden. 
§ 3 
- Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu eintausend- 
fünfhundert Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: 
1. wer der Vorschrift des § 1 zuwider fetthaltige Zubereitungen herstellt, 
feilhält, verkauft oder sonst in den Verkehr bringt; 
2. wer der Vorschrift des § 2 zuwider Margarine feilhält oder verkauft. 
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden, 
auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied ob sie dem Ver- 
urteilten gehören oder nicht. 
Wird auf Strafe erkannt, so kann angeordnet werden, daß die Verurteilung 
auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekanntgemacht wird. Die Art der Be- 
kanntmachung wird im Urteil bestimmt.
	        
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