Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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§ 8 
Die Vermittlungsstellen und die Kommunalverbände haben der Reichs- 
kartoffelstelle auf Verlangen Auskunft zu geben. Sie sind an die Weisungen der 
Reichskartoffelstelle gebunden. Die gleichen Verpflichtungen liegen den Kom- 
munalverbänden gegenüber den Vermittlungsstellen ob. 
§ 9 
Der Reichskanzler kann zu den von ihm bestimmten Terminen Ermittlungen 
über Vorräte von Kartoffeln, Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei und der Kar- 
toffelstärkefabrikation anordnen. 
§ 10 
Der Reichskanzler bestimmt, in welchem Umfang und unter welchen Be- 
dingungen Kartoffeln oder Erzeugnisse der Kartoffeltrocknerei und der Kartoffel- 
stärkefabrikation zur Herstellung gewerblicher Erzeugnisse verwendet werden dürfen. 
§ 11 der Bekanntmachung über die Regelung des Absatzes von Erzeugnissen 
der Kartoffeltrocknerei und Kartoffelstärkefabrikation vom 16. September 1915 
(Reichs-Gesetzbl. S. 585) tritt außer Kraft. 
§ 11 
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung 
dieser Verordnung, soweit sie nicht vom Reichskanzler oder von der Reichskartoffel- 
stelle zu treffen sind. Sie bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde, als 
zuständige Behörde, als Kommunalverband und als Gemeinde im Sinne dieser 
Verordnung anzusehen ist. Sie können anordnen, daß die den Kommunalverbände 
und Gemeinden auferlegten Verpflichtungen durch deren Vorstand zu erfüllen sind. 
§ 12 
Wer den Anordnungen zuwiderhandelt, die der Reichskanzler auf Grund 
des § 9 oder die ein Kommunalverband oder eine Gemeinde, der die Versorgung 
übertragen ist, auf Grund dieser Verordnung erlassen hat, wird mit Gefängnis 
bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark 
bestraft. Neben der Strafe können die Vorräte, auf die sich die strafbare 
Handlung bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören 
oder nicht. 
§ 13 
Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung 
gestatten. 
§ 14 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der 
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Berlin, den 26. Juni 1916. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
 
	        
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