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Schi- und geraspelte Kokosnüsse, Palmkerne und Kopra, die nach dem
20. Oktober 1915 aus dem Ausland eingeführt worden sind oder ein-
geführt werden werden.
Artikel 2
Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Wortlaut der Bekanntmachung
über den Verkehr mit Ölfrüchten und daraus gewonnenen Produkten vom 15. Juli
1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 438) nebst Nachträgen, wie er sich aus Artikel 1 dieser
Verordnung ergibt, unter dem Tage dieser Verordnung im Reichs-Gesetzblatt
bekanntzumachen. Artikel 3
Artikel
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 26. Juni 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
(Nr. 5288) Bekanntmachung über das Außerkrafttreten der Bekanntmachung über Aus-
dehnung der Verordnung über den Verkehr mit Ölfrüchten usw. vom
19. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 675). Vom 26. Juni 1916.
Auf Grund des § 12 der Bekanntmachung über den Verkehr mit Ölfrüchten
und daraus gewonnenen Produkten vom 15. Juli 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 438)
bestimme ich:
Die Bekanntmachung über die Ausdehnung der Verordnung über
den Verkehr mit Ölfrüchten usw. vom 19. Oktober 1915 (Reichs-
Gesetzbl. S. 675) tritt hiermit außer Kraft.
Berlin, den 26. Juni 1916.
Der Stellrertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
(r. 5289) Bekanntmachung über Änderung der Höchstpreise für Soda. Vom 26. Juni 1916.
Ar Grund des § 4 der Verordnung über Höchstpreise für Soda vom 26. Mai
1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 417) wird der § 1 dieser Verordnung wie folgt geändert:
§ 1
Die Preise für Soda dürfen die in nachstehender Übersicht aufgeführten Be-
träge nicht übersteigen.
A. Kalzinierte Soda (Ammoniaksoda, Leblancsoda, Sodapulver)
1. Bei Abgabe von 50 bis 500 Kilogramm für 100 Kilogramm Rein-
gewicht ausschließlich Verpackung frei Bahnhof Versandstation oder frei
Haus am Orte des Lieferrs ... 15,00 Mark.