Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

— 613 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1916 
  
  
  
  
  
  
  
Nr. 145 
Inhalt: Bekanntmachung über Brotgetreide und Mehl aus der Ernte 1916. S. 613. — Verordnung, 
betreffend Änderung der Verordnung über den Verkehr mit Hülsenfrüchten vom 26. August 1915. 
S. 621. — Verordnung über Buchweizen und Hirse. S. 625. — Bekanntmachung über die 
Verwertung von Tierkörpern und Schlachtabfällen. S. 631. 
  
  
  
  
(Nr. 5294) Bekanntmachung über Brotgetreide und Mehl aus der Ernte 1916. Vom 
29. Juni 1916. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
Artikel I 
Für den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem Erntejahr 1916 
gelten die Vorschriften der Verordnung über den Verkehr mit Brotgetreide aus 
dem Erntejahr 1915 vom 28. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 363) nebst den 
Verordnungen über die Abänderung der genannten Verordnung vom 23. Juli 
1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 461), 19. August 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 508) und 
vom 13. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 36) mit den sich aus folgenden 
Bestimmungen ergebenden Änderungen: 
1. Im § 2 Abs. 1 ist anstatt „§§ 3 bis 6“ zu setzen: §§ 3 bis 6a“, ferner 
erhält § 2 folgenden Absatz 2: 
„Werden beschlagnahmte Vorräte mit Zustimmung des Kommunalverbandes 
in den Bezirk eines anderen Kommunalverbandes gebracht, so tritt dieser mit der 
Ankunft des Getreides in seinem Bezirke hinsichtlich der Rechte aus der Beschlag- 
nahme an Stelle des bisherigen Kommunalverbandes. Der Besitzer der zu ver- 
sendenden Vorräte hat die Ortsänderung binnen drei Tagen unter Angabe der 
Getreideart und der Menge beiden Kommunalverbänden anzuzeigen.“ 
2. Der § 3 erhält folgende Fassung: 
„Der Besitzer beschlagnahmter Vorräte ist berechtigt und verpflichtet, die zur 
Erhaltung der Vorräte erforderlichen Handlungen vorzunehmen. 
Reichs-Gesetzbl. 1916 154 
Ausgegeben zu Berlin den 30. Juni 1916.
	        
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