— 621 —
(Nr. 5295) Verordnung, betreffend Änderung der Verordnung über den Verkehr mit Hülsen-
früchten vom 26. August 1915. Vom 29. Juni 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Artikel I
In der Verordnung über den Verkehr mit Hülsenfrüchten vom 26. August 1915
(Reichs-Gesetzbl. S. 520) in der durch die Verordnungen vom 20. September 1915
(Reichs-Gesetzbl. S. 600) und vom 21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 681)
geänderten Fassung werden folgende Änderungen vorgenommen:
1. § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„Erbsen, Bohnen und Linsen (Hülsenfrüchte) dürfen nur an die
vom Reichskanzler bestimmte Stelle abgesetzt werden.“
2. § 1 Abs. 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
„für Ackerbohnen, Sojabohnen, Peluschken, Erbsenschalen und -kleie,
soweit sie der Regelung für Kraftfuttermittel unterliegen“
3. § 1 Abs. 2 Nr. 2 erhält folgenden Zusatz:
„Macht der Reichskanzler von der ihm nach § 5 Abs. 2 Satz 3 zu-
stehenden Befugnis Gebrauch, so beschränkt sich diese Ausnahme auf
die von ihm bestimmte Menge;“
4. § 1 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„für anerkanntes Saatgut, für nachweislich zum Gemüseanbau bestimmtes
Saatgut sowie für Saatgut, das durch eine von der Landeszentral-
behörde zu bezeichnende Saatstelle als zur Saat geeignet erklärt und
von der vom Reichskanzler bestimmten Stelle zu Saatzwecken freigegeben
worden ist. Für Saatgut gelten die Vorschriften des § 10;"
5. § 1 erhält folgenden Absatz 3:
„Hülsenfrüchte dürfen vorbehaltlich der besonderen Regelung für die
im Abs. 2 Nr. 1 genannten Erzeugnisse nicht verfüttert werden.“
6. § 2 Abs. 1 Satz 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
„Wer Hülsenfrüchte erntet, ist verpflichtet, die geerntete Menge ge-
trennt nach Arten (Erbsen, Bohnen oder Linsen) den von der Landes-
zentralbehörde zu bestimmenden Stellen unmittelbar nach Einbringung
der Ernte anzuzeigen. Wer am 1. Oktober 1916 Hülsenfrüchte in Ge-
wahrsam hat, die bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht angezeigt sind,
hat sie den im Satz 1 bezeichneten Stellen bis zum 5. Oktober 1916
anzuzeigen; befinden sich solche Mengen mit dem Beginne des
Reichs-Gesetzbl. 1916. 155