Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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(Nr. 5295) Verordnung, betreffend Änderung der Verordnung über den Verkehr mit Hülsen- 
früchten vom 26. August 1915. Vom 29. Juni 1916. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
Artikel I 
In der Verordnung über den Verkehr mit Hülsenfrüchten vom 26. August 1915 
(Reichs-Gesetzbl. S. 520) in der durch die Verordnungen vom 20. September 1915 
(Reichs-Gesetzbl. S. 600) und vom 21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 681) 
geänderten Fassung werden folgende Änderungen vorgenommen: 
1. § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung: 
„Erbsen, Bohnen und Linsen (Hülsenfrüchte) dürfen nur an die 
vom Reichskanzler bestimmte Stelle abgesetzt werden.“ 
2. § 1 Abs. 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung: 
„für Ackerbohnen, Sojabohnen, Peluschken, Erbsenschalen und -kleie, 
soweit sie der Regelung für Kraftfuttermittel unterliegen“ 
3. § 1 Abs. 2 Nr. 2 erhält folgenden Zusatz: 
„Macht der Reichskanzler von der ihm nach § 5 Abs. 2 Satz 3 zu- 
stehenden Befugnis Gebrauch, so beschränkt sich diese Ausnahme auf 
die von ihm bestimmte Menge;“ 
4. § 1 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung: 
„für anerkanntes Saatgut, für nachweislich zum Gemüseanbau bestimmtes 
Saatgut sowie für Saatgut, das durch eine von der Landeszentral- 
behörde zu bezeichnende Saatstelle als zur Saat geeignet erklärt und 
von der vom Reichskanzler bestimmten Stelle zu Saatzwecken freigegeben 
worden ist. Für Saatgut gelten die Vorschriften des § 10;" 
5. § 1 erhält folgenden Absatz 3: 
„Hülsenfrüchte dürfen vorbehaltlich der besonderen Regelung für die 
im Abs. 2 Nr. 1 genannten Erzeugnisse nicht verfüttert werden.“ 
6. § 2 Abs. 1 Satz 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung: 
„Wer Hülsenfrüchte erntet, ist verpflichtet, die geerntete Menge ge- 
trennt nach Arten (Erbsen, Bohnen oder Linsen) den von der Landes- 
zentralbehörde zu bestimmenden Stellen unmittelbar nach Einbringung 
der Ernte anzuzeigen. Wer am 1. Oktober 1916 Hülsenfrüchte in Ge- 
wahrsam hat, die bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht angezeigt sind, 
hat sie den im Satz 1 bezeichneten Stellen bis zum 5. Oktober 1916 
anzuzeigen; befinden sich solche Mengen mit dem Beginne des 
Reichs-Gesetzbl. 1916. 155
	        
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